Die Organisation des britischen Weltreichs.
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zerfallen. Die Form, die Adam Smith zur Verwirklichung des Reichs
gedankens vorschlug, war Teilnahme der Tochtervölker an den
Pflichten des Reiches und Vertretung derselben im Reichsparlament.
Er sah die großen Schwierigkeiten, die sich diesem Plane entgegen
stellten, er meinte aber, sie seien nicht unüberwindlich. «Die haupt
sächlichsten Hindernisse liegen wohl nicht in der Natur der Dinge,
sondern in den Vorurteilen und den Anschauungen der Bevölke
rungen auf beiden Seiten des Ozeans.» Er wünschte die Über
windung dieser Vorurteile; eine amerikanische Vertretung von 50
bis 60 Abgeordneten im britischen Parlament schien ihm nicht die
Zerstörung, sondern die Vollendung der britischen Verfassung zu
bringen.
Solche kolonialen Vertretungen im mutterländischen Parlament sind
in der Tat möglich. Die Antillen, Reunion und Indochina sind im
französischen Senat und in der französischen Kammer vertreten;
Guyana, Senegambien und Cochinchina im Senat. Wenngleich diese
Tatsache beweist, daß unter modernen Verkehrsverhältnissen eine
Teilnahme der Kolonien am politischen Leben des Mutterlandes mög
lich ist, so ist doch damit nicht viel erreicht. Die Vertretung der fran
zösischen Kolonien in der Kammer ist die Vertretung abhängiger
Gemeinwesen in der sie regierenden Körperschaft. Eine Vertretung
britischer Tochtervölker tnüßte auf einer Anteilnahme an Parlament
und Regierung auf Grundlage völliger Gleichberechtigung nicht der
Abgeordneten, sondern der sie entsendenden Bevölkerungs
gruppen beruhen. Selbst wenn die Frage der Entfernung — Austra
lien und Neuseeland sind nur in 4 Wochen von London zu er
reichen — keine Rolle spielte und über die Stärke der einzelnen
Kolonialvertretungen eine Einigung erzielt werden könnte, so stün
den einem derartigen Reichsverein die größten Schwierigkeiten im
Wege. — Das heutige Reichsparlament — das Parlament zu West-
minster — ist die Vertretung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Irland. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die
folgenden Gruppen von Angelegenheiten:
1. Angelegenheiten der einzelnen Teile des Vereinigten König
reichs (englische, schottische, irische und wallisische An
gelegenheiten) ;
2. gemeinschaftliche Angelegenheiten des Vereinigten König
reichs (britisch-irische Besteuerungsfragen, Zollfragen);
Veröffentlichungen der Handelshochschule München. I. Heft. 7