Full text: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

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Um den Text von Ziff. 4 mit der neuen Redaktion von 
Ziff. 2 in Einklang zu bringen, werden die Worte „Titel und 
Werte“ durch „Obligationen“ ersetzt. 
Bei Art. 16, Ziff. 2, besteht zwischen dem deutschen und 
französischen Text eine Differenz, welche im deutschen Text 
dadurch auszugleichen ist, dass statt „oder“ „und“ gesetzt wird. 
Den Bestimmungen über die Deckung zufolge müssen die 
Wechsel mit „zwei unabhängigen Unterschriften“ versehen sein. 
Diese Vorschrift soll in Art. 20 gestrichen, dagegen in Art. 15, 
Ziff, 2 und 3, wieder aufgenommen werden. 
Die Notendeckung wird also in Zukunft dem abgeänderten 
Art. 15 gemäss aus folgenden Werten, welche von der National- 
bank diskontiert werden dürfen, bestehen: 
1. aus Checks und Wechseln auf die Schweiz von nicht länger 
als drei Monate Laufzeit und zwei absolut sichern und von- 
einander unabhängigen Unterschriften ; 
2, aus Obligationen auf die Schweiz mit höchstens dreimonat- 
licher Verfallzeit ; 
}. aus Checks und Wechseln auf das Ausland, wo der Geld- 
umlauf auf metallener Grundlage beruht, mit nicht länger 
als dreimonatlicher Umlaufszeit und zwei absolut sichern 
und voneinander unabhängigen Unterschriften ; 
; aus Schatzscheinen fremder Länder, wo der Geldumlauf auf 
metallener Grundlage beruht, mit höchstens drei Monaten 
Verfallzeit. 
Der Wert der Goldbarren soll nach Art. 20 auf den Markt- 
wert berechnet werden. Wir schlagen Ihnen vor, den Modus 
dieser Berechnung zu vereinfachen und ihr den gesetzlichen Münz- 
fuss, unter Abzug der Prägekosten, zugrunde zu legen, wie dies 
in mehreren Nachbarländern geschieht. 
Der Schwerpunkt der Revision des Gesetzes liegt aber in 
der Streichung von Art. 21 betreffend die Deckung von kurz- 
fälligen Schulden. 
Der Geschäftskreis der Nationalbank ist so eng begrenzt 
und die Dauer ihrer Verbindlichkeiten so beschränkt, dass kein 
Grund vorhanden ist, so strenge Vorschriften über die Deckung 
ihrer kurzfälligen Verbindlichkeiten beizubehalten. Um die Wir- 
kung dieser Vorschriften zu mildern, wurde der Bank seinerzeit 
die Ermächtigung erteilt, in diese Deckung auch die Wechsel 
auf das Ausland und die Noten der Banque de France und der
	        
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