Full text: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

Beilage. 
Die Bundesversammlung 
der schweizerischen Eidgenossenschaft, 
nach Einsicht einer Botschaft des Bundes- 
rates vom 1. April 1911, 
beschliesst: 
Die Art. 15, 16 und 20 des Gesetzes vom 
6. Oktober 1905 sind wie folgt abzuändern, und 
Art. 21 des nämlichen Gesetzes ist aufzuheben ; 
Bestehender Text. Neuer Text. 
Art. 15. Art. 15. 
Die Nationalbank ist als reine Noten-, Giro- und Dis- Unverändert. 
kontobank nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt: 
1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses 1. Unverändert. 
Gesetzes. 
2. Diskontierung von Wechseln auf die Schweiz mit 2. Diskontierung von Wechseln und Checks 
längstens dreimonatlicher Verfallzeit und mindestens an Ordre auf die Schweiz mit mindestens 
zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften. Hier- zwei als zahlungsfähig bekannten und 
bei sind die Wechsel aus dem landwirtschaftlichen voneinander unabhängigen Unterschriften, 
Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zugrunde sowie Diskontierung belehnbarer Schuld- 
liegt, den übrigen Wechseln gleichgestellt. verschreibungen auf die Schweiz. Die 
Verfallzeit darf drei _Monate nicht über- 
schreiten. Wechsel und Checks an Ordre 
aus dem landwirtschaftlichen Geschäfts- 
verkehr, denen eine Handelsoperation zu 
Grunde liegt, sind den übrigen Wechseln 
gleichgestellt. 
3. An- und Verkauf von Wechseln und Checks auf 3. An- und Verkauf von Wechseln, Checks 
fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener an Ordre und Schatzscheinen auf fremde 
Grundlage beruht. Die Verfallzeit der Wechsel darf Länder, deren Geldumlauf auf metallener 
drei Monate nicht überschreiten, und sie müssen mit Grundlage beruht. Die Verfallzeit darf 
mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unter- drei Monate nicht überschreiten. Die 
schriften versehen sein, Wechsel müssen mit mindestens zwei als 
zahlungsfähig bekannten und voneinander 
unabhängigen Unterschriften versehen sein. 
4. Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger 4 u. 0..0..... gegen Hinterlegung von 
als drei Monate gegen Hinterlegung von Wertschriften Schuldverschreibungen (Lombardverkehr). 
und Sechuldurkunden (Lombardverkehr). Aktien sind Aktien ... | 
von der Belehnung ausgeschlossen.
	        
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