Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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gemacht. Auch «die Verteilung 'des Mehls an die Bäcker unmittel 
bar oder an die Gemeinden ist hier zu erwähnen. 
Um den Bezug der Lebensmittel von der Zentral-Einkanfs-Ge° 
sellschaft und aus dem freien Handel zu erleichtern, sind die 
Kreise häufig den zu diesem Zwecke für größere Be 
zirke gegründeten Gesellschaften (Bezirkszentralen) 
beigetret e n. AIs Beispiel sei das im Kreise Biedenkopf 
beobachtete Verfahren wiedergegeben. Es heißt in seinem Be 
richte: „Im Frühjahr 1916 wurde in Frankfurt a. M. von den 
Stadt- und Landkreisen des Regierungsbezirks Wiesbaden die 
Rhein-Mainische Lebensmittelstelle (R.M.L.) als G. m. b. H. er- 
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richtet, um eine bessere Versorgung des Bezirks mit Lebensrnitteln 
durch gemeinsamen Bezug sowohl von der Zentral-Einkaufs-Ge- 
sellschaft in Berlin als auch im freien Handel zu erzielen. Auch 
der Kreis Biedenkopf ist der Gesellschaft mit einer Kapital 
beteiligung von 4000 M., wovon ein Viertel eingezahlt ist, bei 
getreten, und während die Kreisstadt ihre Lebensrnittel durch Ver 
mittlung der Städte-Einkaufs-GesellschaftLimburg von der R.M.L. 
bezieht, wird die Versorgung der Landgemeinden des Kreises durch 
die Kreis-Getreidekommission vermittelt. Letzteres geschieht in 
der Weise, daß die Getreidekommission die von der R.M.L. dem 
Kreise zugeteilten oder angebotenen bzw. die von den Land 
gemeinden bestellten Waren an zwei Großhändler, nämlich eine 
Firma in Biedenkopf für die nördliche Hälfte und eine Firma in 
Gladenbach für die südliche Hälfte des Kreises liefern läßt, die 
ihrerseits die Waren nach bestimmten Verteilungsplänen an die 
Gemeinden bzw. an Kleinhandlungen weitergeben. Kleinhändler 
und Gemeinden haben ihre Bestellungen an den zuständigen Groß 
händler zu richten, weshalb die Preislisten der R.M.L. regelmäßig 
allen Gemeinden zugesandt werden. Ob die Gemeinden die 
Waren selbst beziehen oder ob sie dies Konsumvereinen und Klein 
händlern überlassen, ist der Regelung durch den Gemeindevorstand 
überlassen, ebenso wie die Art der Verteilung der Waren inner 
halb des Ortes. In letzter Hinsicht ist aber, wenigstens was die 
meistbegehrten Waren wie Grieß, Graupen, Haferflocken und 
Nudeln anbelangt, eine allgemeine Verbranchsregelung nötig ge 
worden dahin, daß nur Unversorgte mit diesen Lebensmitteln 
bedacht werden, und daß die Verteilung der für den Kreis genau 
berechneten Kopfqnoten seitens des Gemeindevorstandes auf Grund 
von Listen erfolgt." 
Ist das Bild auch überaus mannigfaltig, so besteht in 
einem Punkt Übereinstimmung, nämlich in der Notwendigkeit für
	        
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