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gemacht. Auch «die Verteilung 'des Mehls an die Bäcker unmittel
bar oder an die Gemeinden ist hier zu erwähnen.
Um den Bezug der Lebensmittel von der Zentral-Einkanfs-Ge°
sellschaft und aus dem freien Handel zu erleichtern, sind die
Kreise häufig den zu diesem Zwecke für größere Be
zirke gegründeten Gesellschaften (Bezirkszentralen)
beigetret e n. AIs Beispiel sei das im Kreise Biedenkopf
beobachtete Verfahren wiedergegeben. Es heißt in seinem Be
richte: „Im Frühjahr 1916 wurde in Frankfurt a. M. von den
Stadt- und Landkreisen des Regierungsbezirks Wiesbaden die
Rhein-Mainische Lebensmittelstelle (R.M.L.) als G. m. b. H. er-
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richtet, um eine bessere Versorgung des Bezirks mit Lebensrnitteln
durch gemeinsamen Bezug sowohl von der Zentral-Einkaufs-Ge-
sellschaft in Berlin als auch im freien Handel zu erzielen. Auch
der Kreis Biedenkopf ist der Gesellschaft mit einer Kapital
beteiligung von 4000 M., wovon ein Viertel eingezahlt ist, bei
getreten, und während die Kreisstadt ihre Lebensrnittel durch Ver
mittlung der Städte-Einkaufs-GesellschaftLimburg von der R.M.L.
bezieht, wird die Versorgung der Landgemeinden des Kreises durch
die Kreis-Getreidekommission vermittelt. Letzteres geschieht in
der Weise, daß die Getreidekommission die von der R.M.L. dem
Kreise zugeteilten oder angebotenen bzw. die von den Land
gemeinden bestellten Waren an zwei Großhändler, nämlich eine
Firma in Biedenkopf für die nördliche Hälfte und eine Firma in
Gladenbach für die südliche Hälfte des Kreises liefern läßt, die
ihrerseits die Waren nach bestimmten Verteilungsplänen an die
Gemeinden bzw. an Kleinhandlungen weitergeben. Kleinhändler
und Gemeinden haben ihre Bestellungen an den zuständigen Groß
händler zu richten, weshalb die Preislisten der R.M.L. regelmäßig
allen Gemeinden zugesandt werden. Ob die Gemeinden die
Waren selbst beziehen oder ob sie dies Konsumvereinen und Klein
händlern überlassen, ist der Regelung durch den Gemeindevorstand
überlassen, ebenso wie die Art der Verteilung der Waren inner
halb des Ortes. In letzter Hinsicht ist aber, wenigstens was die
meistbegehrten Waren wie Grieß, Graupen, Haferflocken und
Nudeln anbelangt, eine allgemeine Verbranchsregelung nötig ge
worden dahin, daß nur Unversorgte mit diesen Lebensmitteln
bedacht werden, und daß die Verteilung der für den Kreis genau
berechneten Kopfqnoten seitens des Gemeindevorstandes auf Grund
von Listen erfolgt."
Ist das Bild auch überaus mannigfaltig, so besteht in
einem Punkt Übereinstimmung, nämlich in der Notwendigkeit für