Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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gesichert ist. Sämtliche Betriebe der Gemeinde oder Bauernschaft 
sind der Reihe nach in der Sitzung durchzusprechen. Vor allem 
wind Hilfe dort nötig sein, wo alleinstehende Frauen Wirtschaften 
oder wo es an sachgemäßer Beratung fehlt. Fruchtfolge, Düngung 
und Beschaffung von Saatgut sind besonders zu berücksichtigen. 
Die Bezirksleiter, wenn sie selbst Hilfe nicht bringen können, haben 
zu überlegen und zu bestimmen, wer von Len Nachbarn die Ar 
beiten auf dem Acker ausführen kann. Wenn die Kräfte auf einer 
Besitzung nicht ausreichen, muß für wechselseitige Hilfe der Nach 
barn gesorgt werden. Sich etwa zeigende Mißstände sind sobald 
wie möglich der Kriegswirtschastsstelle mitzuteilen; diese wird nach 
Kräften für Abhilfe sorgen. 
Druckmittel. In denjenigen Fällen, in denen von seiten 
der Betriebsinhaber Schwierigkeiten entstehen, ist als äußerstes 
Mittel anzudrohen, die Nutzung der Grundstücke dem Kreise zu 
übertragen. Auch, können diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, 
die mangelhaft geleitet sind, so daß ihre Erträgnisse wesentlich 
hinter demjenigen zurückbleiben, was sie aufbringen könnten, 
unter besondere Beaufsichtigung genommen werden. Diese ist von 
den Herren Amtmännern auszuüben, welche sich dabei der örtlichen 
Mitglieder der Kriegswirtschaftsstelle als ihrer Organe zu be 
dienen haben. Von jedem Falle ist der Kriegswirtschaftsstelle Mit 
teilung zu machen. 
Zwangsmittel für r e st l o s e B e st e 11 u n g. In den 
jenigen Fällen, in denen ein Landwirt die Bestellung seiner 
Ländereien nicht restlos bewirken kann oder will, ist wie folgt zu 
verfahren: Der Vorsteher fordert ihn mündlich oder schriftlich auf, 
den Nachweis zu erbringen, daß er die Bestellung ordnungsmäßig 
durchführen werde. Für diejenigen Grundstiicke, für die er diesen 
Nachweis nicht erbringt, wird von seiten des Kreises dem be- 
treffenden La-ndwirte die Nutzung bis zur Ernte 1918 entzogen 
werden. Der Vorsteher hat unter Zuziehung des Bezirksleiters 
die Grundstiicke, wenn angängig, zu verpachten, nachdem hierzu die 
Erlaubnis vom Kreise gegeben ist. Nur wenn keine Verpachtung 
möglich ist, hat der Vorsteher anzuordnen, daß der Bezirksleiter 
die Grundstücke bestellen und abernten läßt und die Ernte ver 
wertet. Über Einnahme und Ausgabe hat der Bezirksleitcr Rech 
nung zu fiihren und zu legen; ihm stehen 5 v. H. der Roheinnahinen 
aus der Ernte als Vergütung für die Mühewaltung zir; den Rest 
erhält der Besitzer. 
Überwachung der Nachbarhilfe. Wichtig ist, daß 
die Bezirksleiter auch überwachen, daß diejenigen, welche nicht nur
	        
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