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gesichert ist. Sämtliche Betriebe der Gemeinde oder Bauernschaft
sind der Reihe nach in der Sitzung durchzusprechen. Vor allem
wind Hilfe dort nötig sein, wo alleinstehende Frauen Wirtschaften
oder wo es an sachgemäßer Beratung fehlt. Fruchtfolge, Düngung
und Beschaffung von Saatgut sind besonders zu berücksichtigen.
Die Bezirksleiter, wenn sie selbst Hilfe nicht bringen können, haben
zu überlegen und zu bestimmen, wer von Len Nachbarn die Ar
beiten auf dem Acker ausführen kann. Wenn die Kräfte auf einer
Besitzung nicht ausreichen, muß für wechselseitige Hilfe der Nach
barn gesorgt werden. Sich etwa zeigende Mißstände sind sobald
wie möglich der Kriegswirtschastsstelle mitzuteilen; diese wird nach
Kräften für Abhilfe sorgen.
Druckmittel. In denjenigen Fällen, in denen von seiten
der Betriebsinhaber Schwierigkeiten entstehen, ist als äußerstes
Mittel anzudrohen, die Nutzung der Grundstücke dem Kreise zu
übertragen. Auch, können diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe,
die mangelhaft geleitet sind, so daß ihre Erträgnisse wesentlich
hinter demjenigen zurückbleiben, was sie aufbringen könnten,
unter besondere Beaufsichtigung genommen werden. Diese ist von
den Herren Amtmännern auszuüben, welche sich dabei der örtlichen
Mitglieder der Kriegswirtschaftsstelle als ihrer Organe zu be
dienen haben. Von jedem Falle ist der Kriegswirtschaftsstelle Mit
teilung zu machen.
Zwangsmittel für r e st l o s e B e st e 11 u n g. In den
jenigen Fällen, in denen ein Landwirt die Bestellung seiner
Ländereien nicht restlos bewirken kann oder will, ist wie folgt zu
verfahren: Der Vorsteher fordert ihn mündlich oder schriftlich auf,
den Nachweis zu erbringen, daß er die Bestellung ordnungsmäßig
durchführen werde. Für diejenigen Grundstiicke, für die er diesen
Nachweis nicht erbringt, wird von seiten des Kreises dem be-
treffenden La-ndwirte die Nutzung bis zur Ernte 1918 entzogen
werden. Der Vorsteher hat unter Zuziehung des Bezirksleiters
die Grundstiicke, wenn angängig, zu verpachten, nachdem hierzu die
Erlaubnis vom Kreise gegeben ist. Nur wenn keine Verpachtung
möglich ist, hat der Vorsteher anzuordnen, daß der Bezirksleiter
die Grundstücke bestellen und abernten läßt und die Ernte ver
wertet. Über Einnahme und Ausgabe hat der Bezirksleitcr Rech
nung zu fiihren und zu legen; ihm stehen 5 v. H. der Roheinnahinen
aus der Ernte als Vergütung für die Mühewaltung zir; den Rest
erhält der Besitzer.
Überwachung der Nachbarhilfe. Wichtig ist, daß
die Bezirksleiter auch überwachen, daß diejenigen, welche nicht nur