in
stellvertretende Generalkommando in Magdeburg beabsichtigte
ebenso vorzugehen. Die Reichsleitung hatte jedoch schon bald «die
Nachteile einer örtlichen Höchstpreisfestsetzung erkannt und dem
gemäß das ursprüngliche Höchstpreisgesetz dahin abgeändert, daß
die Höchstpreise grundsätzlich für das ganze Reichsgebiet vom
Bundesrat festgesetzt werden konnten (Bekanntmachung vom
28. Oktober 1914, RGBl. S. 468). Solche auch für die Haupt-
gemüsesorten zu erlassen, schien im Spätherbst 1916 der Zeitpunkt
gekommen, und so wurde durch Bekanntmachung über die Regelung
der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1916 (RGBl.
S. 762) der Reichskanzler ermächtigt, Erzeugerpreise für
Gemüse und Zwiebeln und Her st ellerpreise für
Sauerkraut festzusetzen. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß,
sofern Höchstpreise festgesetzt würden, der Verkauf von Gemüse
und Zwiebeln nur nach Gewicht erfolgen dürfe, und daß Gemeinden
mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden
sowie Kommunalverbände berechtigt oder auf höhere Anordnung
gleichfalls verpflichtet sein sollten, Kleinhandels-Höchst-
preise festzusetzen. Als „Kleinhandel" wurde der Verkauf an
den Verbraucher erklärt. Zur Berücksichtigung der besonderen Ver
hältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten wurden die
Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten. Behörden
ermächtigt, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks die Preise
herabzusetzen.
Von der erteilten Ermächtigung wurde durch Bekannt
machung ü b e r d i e F e st s e tz U n g v o n P r c i s e n für
Gemüse,. Zwiebeln und Sauerkraut vom 4. De
zember 1915 (RGBl. S. 803) Gebrauch gemocht. Es wurden Er
zeugerpreise für Weißkohl (2,60 M.), Rotkohl (4,60 M.), Wirsing
kohl (4,60 M.), Grünkohl (3 M.), Kohlrüben (2,60 M.), Mohr
rüben (5 M.), Zwiebeln (6 M.) und Sauerkraut (12 M.) für 60 kg
frei nächster Verladestelle einschließlich Verpackung festgesetzt und
die Höchstgrenzen der Kleinhandelspreise für diese Gemüse be
stimmt.
Diese Preise müssen, mit Ausnahme desjenigen für Sauer
kraut, als niedrig bezeichnet wenden; sie erregten den leb
haften Unwillen der Erzeuger. Vom Geltungsbereich der Bekannt
machung war Elsaß-Lothringen ausgenommen worden. Don
waren die Gemüsepreise schon im Frieden wesentlich höher gewesen,
und nun hatten die großen Truppcnansammlungen, die Ein
schränkungen des freien Verkehrs, die sich aus der Sonderart eines