Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

abgesonderte  Lage  einzelner  Gebirgsgegenden  verlangte  eine
Sonderbehandlung.  Es  erging  daher  die  Bekanntmachung  vom
24.  Februar  1916  (RGBl.  S.  120),  die  den  L  a  n  d  e  s  z  e  n  t  r  a  l
behLrden  oder  den  von  diesen  bestimmten  Behörden  die
Möglichkeit  gab,  die  Höchstpreise,  allerdings  nur  mit
Zustimmung  des  Reichskanzlers,  zu  e  r  h  ö  h  e  n.
Der  Erfolg  auch  der  heraufgesetzten  Höchstpreise  war  kein
günstiger.  Aus  allen  Teilen  des  Reiches  körnen  Klagen,  daß,die
Märkte  von  Gemüse  entblößt  seien.  Das  hatte  seinen
Grund  zum  Teil  darin,  daß  durchaus  nicht  alle  nach  8  3  der  Bekanntmachung ­
  vom  11.  November  1915  dazu  berechtigten  oder  verpflichteten ­
  Stellen  Kleinhandels-Höchstpreise  festgesetzt  und  manche'
von  ihnen  die  festgesetzten  unter  dem  Drucke  der  Verhältnisse
wieder  aufgehoben  hatten  oder  doch  ihrer  Einhaltung  nicht  die
nötige  Sorgfalt  widmeten.  Die  Erfahrungen  der  Kriegswirtschaft
haben  aber  immer  deutlicher  gezeigt,  daß  Höchstpreise  nur  dann
günstig  wirken,  wenn  sie  rechtzeitig,  in  angemessener,
■  der  tatsächlichen  Preisentwicklung  einigermaßen  angepaßter
Höhe  und  lückenlos  festgesetzt  werden,  d.  h.  wenn  sowohl  Erzeuger- ­
  als  auch  Groß-  und  Kleinhandelspreise  bestimmt  werden
und  wenn  die  Handelszuschläge  mit  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen ­
  ihres  Geltungsbereichs  in  Einklang  gebracht  sind.
Diesen  Grundsatz  hat  später  die  Ncichsstelle  für  Gemüse  und  Obst
folgerichtig  durchzuführen  sich  bestrebt.
Obwohl  wiederholt  in  der  Presse  in  amtlicher  Form  darauf
hingewiesen  worden  war,  daß  die  Höchstpreise  der  Bekanntmachung
vom  25.  Januar  1916  nur  für  Erzeugnisse  der  Ernte  1915  Geltung
hätten,  insbesondere  aus  Frühgemüse  der  Ernte  1916  nicht  anwendbar ­
  seien,  mehrten  sich  die  Anzeichen  dafür,  daß  der  Gemüseanbau ­
  gegenüber  dem  Vorjahre  nicht  nur  nicht  gesteigert  werden,
sondern  sogar  zurückgehen  würde.  Allgemein  wurde  geklagt,  daß
die  Lage  auf  dem  Gemüsemarkte  ungeklärt  sei  und  die  Anbauer
daher  große  Zurückhaltung  zeigten.  Die  Regierung  entschloß  sich
daher  im  Frühjahr  1916,  z  u  n  ä  ch  st  die  H  ö  ch  st  p  r  e  i  s  e  aufzuheben ­
  und  vor  weiteren  Schritten  die  Entwicklung  auf  dem
Gemüsemarkte  abzuwarten.  Es  erging  die  Bekanntmachung  über
die  Preise  für  Gemüse,  Zwiebeln  und  Sauerkraut  vom  8.  April
1916  (RGBl.  S.  257),  welche  die  Preise  für  Kohlrüben  und  Sauerkraut ­
  am  31.  Mai  1916,  die  übrigen  Gomüsehöchstprcise  sofort,
also  mit  Ablauf  des  9.  April  1916  außer  Kraft  setzte,  also  mit
Erschöpfung  der  Ernte  von  1915  und  vor  der  von  1916.
            
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