abgesonderte Lage einzelner Gebirgsgegenden verlangte eine
Sonderbehandlung. Es erging daher die Bekanntmachung vom
24. Februar 1916 (RGBl. S. 120), die den L a n d e s z e n t r a l
behLrden oder den von diesen bestimmten Behörden die
Möglichkeit gab, die Höchstpreise, allerdings nur mit
Zustimmung des Reichskanzlers, zu e r h ö h e n.
Der Erfolg auch der heraufgesetzten Höchstpreise war kein
günstiger. Aus allen Teilen des Reiches körnen Klagen, daß,die
Märkte von Gemüse entblößt seien. Das hatte seinen
Grund zum Teil darin, daß durchaus nicht alle nach 8 3 der Be
kanntmachung vom 11. November 1915 dazu berechtigten oder ver
pflichteten Stellen Kleinhandels-Höchstpreise festgesetzt und manche'
von ihnen die festgesetzten unter dem Drucke der Verhältnisse
wieder aufgehoben hatten oder doch ihrer Einhaltung nicht die
nötige Sorgfalt widmeten. Die Erfahrungen der Kriegswirtschaft
haben aber immer deutlicher gezeigt, daß Höchstpreise nur dann
günstig wirken, wenn sie rechtzeitig, in angemessener,
■ der tatsächlichen Preisentwicklung einigermaßen angepaßter
Höhe und lückenlos festgesetzt werden, d. h. wenn sowohl Er
zeuger- als auch Groß- und Kleinhandelspreise bestimmt werden
und wenn die Handelszuschläge mit den besonderen örtlichen Ver
hältnissen ihres Geltungsbereichs in Einklang gebracht sind.
Diesen Grundsatz hat später die Ncichsstelle für Gemüse und Obst
folgerichtig durchzuführen sich bestrebt.
Obwohl wiederholt in der Presse in amtlicher Form darauf
hingewiesen worden war, daß die Höchstpreise der Bekanntmachung
vom 25. Januar 1916 nur für Erzeugnisse der Ernte 1915 Geltung
hätten, insbesondere aus Frühgemüse der Ernte 1916 nicht an
wendbar seien, mehrten sich die Anzeichen dafür, daß der Gemüse
anbau gegenüber dem Vorjahre nicht nur nicht gesteigert werden,
sondern sogar zurückgehen würde. Allgemein wurde geklagt, daß
die Lage auf dem Gemüsemarkte ungeklärt sei und die Anbauer
daher große Zurückhaltung zeigten. Die Regierung entschloß sich
daher im Frühjahr 1916, z u n ä ch st die H ö ch st p r e i s e auf
zuheben und vor weiteren Schritten die Entwicklung auf dem
Gemüsemarkte abzuwarten. Es erging die Bekanntmachung über
die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut vom 8. April
1916 (RGBl. S. 257), welche die Preise für Kohlrüben und Sauer
kraut am 31. Mai 1916, die übrigen Gomüsehöchstprcise sofort,
also mit Ablauf des 9. April 1916 außer Kraft setzte, also mit
Erschöpfung der Ernte von 1915 und vor der von 1916.