Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

abgesonderte Lage einzelner Gebirgsgegenden verlangte eine 
Sonderbehandlung. Es erging daher die Bekanntmachung vom 
24. Februar 1916 (RGBl. S. 120), die den L a n d e s z e n t r a l 
behLrden oder den von diesen bestimmten Behörden die 
Möglichkeit gab, die Höchstpreise, allerdings nur mit 
Zustimmung des Reichskanzlers, zu e r h ö h e n. 
Der Erfolg auch der heraufgesetzten Höchstpreise war kein 
günstiger. Aus allen Teilen des Reiches körnen Klagen, daß,die 
Märkte von Gemüse entblößt seien. Das hatte seinen 
Grund zum Teil darin, daß durchaus nicht alle nach 8 3 der Be 
kanntmachung vom 11. November 1915 dazu berechtigten oder ver 
pflichteten Stellen Kleinhandels-Höchstpreise festgesetzt und manche' 
von ihnen die festgesetzten unter dem Drucke der Verhältnisse 
wieder aufgehoben hatten oder doch ihrer Einhaltung nicht die 
nötige Sorgfalt widmeten. Die Erfahrungen der Kriegswirtschaft 
haben aber immer deutlicher gezeigt, daß Höchstpreise nur dann 
günstig wirken, wenn sie rechtzeitig, in angemessener, 
■ der tatsächlichen Preisentwicklung einigermaßen angepaßter 
Höhe und lückenlos festgesetzt werden, d. h. wenn sowohl Er 
zeuger- als auch Groß- und Kleinhandelspreise bestimmt werden 
und wenn die Handelszuschläge mit den besonderen örtlichen Ver 
hältnissen ihres Geltungsbereichs in Einklang gebracht sind. 
Diesen Grundsatz hat später die Ncichsstelle für Gemüse und Obst 
folgerichtig durchzuführen sich bestrebt. 
Obwohl wiederholt in der Presse in amtlicher Form darauf 
hingewiesen worden war, daß die Höchstpreise der Bekanntmachung 
vom 25. Januar 1916 nur für Erzeugnisse der Ernte 1915 Geltung 
hätten, insbesondere aus Frühgemüse der Ernte 1916 nicht an 
wendbar seien, mehrten sich die Anzeichen dafür, daß der Gemüse 
anbau gegenüber dem Vorjahre nicht nur nicht gesteigert werden, 
sondern sogar zurückgehen würde. Allgemein wurde geklagt, daß 
die Lage auf dem Gemüsemarkte ungeklärt sei und die Anbauer 
daher große Zurückhaltung zeigten. Die Regierung entschloß sich 
daher im Frühjahr 1916, z u n ä ch st die H ö ch st p r e i s e auf 
zuheben und vor weiteren Schritten die Entwicklung auf dem 
Gemüsemarkte abzuwarten. Es erging die Bekanntmachung über 
die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut vom 8. April 
1916 (RGBl. S. 257), welche die Preise für Kohlrüben und Sauer 
kraut am 31. Mai 1916, die übrigen Gomüsehöchstprcise sofort, 
also mit Ablauf des 9. April 1916 außer Kraft setzte, also mit 
Erschöpfung der Ernte von 1915 und vor der von 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.