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Teils -es Landes als Operationsgebiet ergaben, -ie Marktverhält
nisse so gestört, daß mit den für andere Neichsteile als angemessen
zu erachtenden Preisen nicht auszukommen war.
Sehr bald kamen zahlreiche Klagen, daß die Zufuhren von
Gemüse ganz erheblich nachgelassen hätten. Auch wurden nicht un
begründete Befürchtungen laut, daß bei den verhältnismäßig
niedrigen Kleinhandelspreisen, die auch für ausländische Waren
Geltung hatten, die Zufuhren aus dem Auslande gänzlich unter
bunden werden würden. Endlich war zu berücksichtigen, daß, se
weiter die Jahreszeit vorrückte, desto mehr Schwundverluste ein
traten und Aufwendungen für Aufbewahren, Einmieten, Sor
tieren und sonstige Behandlung -er Ware erforderlich waren. Eine
vollständige Aufhebung der Höchstpreise erschien untunlich, und so
entschloß sich die Negierung, die P r e i s e — mit Ausnahme des
jenigen für Sauerkraut, der von Anfang an ziemlich hoch ge
griffen worden war — zu erhöhen. Das geschah durch Be
kanntmachung vom 23. Januar 1916 (RGBl. S. 63). In ihr
wurden genauere Regeln für die Berechnung der Verpackung ge
geben, es wurde ausdrücklich bestimmt, daß die Preise nur für
beste Ware Geltung haben sollten, und es wurden verschiedene
Preise festgesetzt für weiße und gelbe Kohlrüben, für weißflcischige
und rotflcischige Möhren und für Karotten. Auch diese Bekannt
machung galt nicht für das Gebiet von Elsaß-Lothringen.
Ein bei Anwendung der Bekanntmachung entstandener
Zweifel, ob der Zwiebelhöchstpreis auch auf Saatzwiebeln
Anwendung finde, wurde durch eine amtlich verbreitete Presse
notiz dahin geklärt, daß es im Sinne des Gesetzgebers gelegen
habe, nur Nahrungsmittel unter Höchstpreis zu stellen, nicht aber
das Saatgut. Diese Auslegung hat später zu Unzuträglichkeiten
geführt, die eine besondere Regelung erforderlich machten*.
Die Bekanntmachung vom 11. November 1916 gestattete den
Landesbehörden, für besondere Fälle die Höchstpreise herabzusetzen,
nicht aber sie zu erhöhen. Deshalb war es wegen der geschilderten
örtlichen Verhältnisse notwendig gewesen, die Bekanntmachungen
vom 4. Dezember 1915 und 25. Januar 1916 nicht auf Elsaß-
Lothringen auszudehnen. Aber auch in anderen Bundesstaaten,
sonderlich in Süddeutschland, hatten sich daraus Schwierigkeiten
namentlich in denjenigen Großstädten ergeben, deren Versorgung
vorwiegend auf ausländische Zufuhren angewiesen war. Auch die
Pgl. S. 68/69.