Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Teils -es Landes als Operationsgebiet ergaben, -ie Marktverhält 
nisse so gestört, daß mit den für andere Neichsteile als angemessen 
zu erachtenden Preisen nicht auszukommen war. 
Sehr bald kamen zahlreiche Klagen, daß die Zufuhren von 
Gemüse ganz erheblich nachgelassen hätten. Auch wurden nicht un 
begründete Befürchtungen laut, daß bei den verhältnismäßig 
niedrigen Kleinhandelspreisen, die auch für ausländische Waren 
Geltung hatten, die Zufuhren aus dem Auslande gänzlich unter 
bunden werden würden. Endlich war zu berücksichtigen, daß, se 
weiter die Jahreszeit vorrückte, desto mehr Schwundverluste ein 
traten und Aufwendungen für Aufbewahren, Einmieten, Sor 
tieren und sonstige Behandlung -er Ware erforderlich waren. Eine 
vollständige Aufhebung der Höchstpreise erschien untunlich, und so 
entschloß sich die Negierung, die P r e i s e — mit Ausnahme des 
jenigen für Sauerkraut, der von Anfang an ziemlich hoch ge 
griffen worden war — zu erhöhen. Das geschah durch Be 
kanntmachung vom 23. Januar 1916 (RGBl. S. 63). In ihr 
wurden genauere Regeln für die Berechnung der Verpackung ge 
geben, es wurde ausdrücklich bestimmt, daß die Preise nur für 
beste Ware Geltung haben sollten, und es wurden verschiedene 
Preise festgesetzt für weiße und gelbe Kohlrüben, für weißflcischige 
und rotflcischige Möhren und für Karotten. Auch diese Bekannt 
machung galt nicht für das Gebiet von Elsaß-Lothringen. 
Ein bei Anwendung der Bekanntmachung entstandener 
Zweifel, ob der Zwiebelhöchstpreis auch auf Saatzwiebeln 
Anwendung finde, wurde durch eine amtlich verbreitete Presse 
notiz dahin geklärt, daß es im Sinne des Gesetzgebers gelegen 
habe, nur Nahrungsmittel unter Höchstpreis zu stellen, nicht aber 
das Saatgut. Diese Auslegung hat später zu Unzuträglichkeiten 
geführt, die eine besondere Regelung erforderlich machten*. 
Die Bekanntmachung vom 11. November 1916 gestattete den 
Landesbehörden, für besondere Fälle die Höchstpreise herabzusetzen, 
nicht aber sie zu erhöhen. Deshalb war es wegen der geschilderten 
örtlichen Verhältnisse notwendig gewesen, die Bekanntmachungen 
vom 4. Dezember 1915 und 25. Januar 1916 nicht auf Elsaß- 
Lothringen auszudehnen. Aber auch in anderen Bundesstaaten, 
sonderlich in Süddeutschland, hatten sich daraus Schwierigkeiten 
namentlich in denjenigen Großstädten ergeben, deren Versorgung 
vorwiegend auf ausländische Zufuhren angewiesen war. Auch die 
Pgl. S. 68/69.
	        
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