Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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2. Ausfuhrverbot, Zoll- und Frachterleichterungen. 
Deutschland ist im Frieden kein ausgesprochen Gemüse er- 
zeugendes Land gewesen wie etiva Holland, es hat vielmehr einen 
sehr beträchtlichen Teil seines Bedarfs an Gemüsen durch Zufuhren 
aus dem Auslande gedeckt. Wie oben erwähnt, fehlt es zwar au 
zuverlässigen statistischen Unterlagen über die Gesamterzeugung 
an inländischen Gemüsen und über den Verbrauch. Immerhin 
geben Schätzungen, die den Gesamtwert einer Durchschnittsernte 
an Gemüse auf 300 Millionen Mark beziffern, wohl ein annähernd 
richtiges Bild. Die Haupteinfuhrländer waren Holland, 
Belgien, Italien, • Österreich-Ungarn, Ägypten, Frankreich, 
Spanien, Rußland, Großbritannien und Dänemark. Der Menge 
nach wurden im Jahresdurchschnitt der letzten drei Friedensjahce 
an Gemüse in frischem und konserviertem Zustande einschließlich 
der Pilze rund 400 000 Tonnen eingeführt. Dem stand eine Aus 
fuhr von nur rund 55 000 Tonnen gegenüber, so daß ein Ein 
fuhrüberschuß von rund 345 000 Tonnen verbleibt. An 
diesen Einfuhren waren Italien, Frankreich, Ägypten, Rußland 
und Großbritannien mit rund 100 000 Tonnen beteiligt. Die Ein 
fuhren aus diesen Ländern fielen zum Teil sofort bei Kriegs- 
üeginn, diejenigen aus Italien mit dessen Eintritt in den Welt 
krieg im Mai 1915 weg. Aber auch die Einfuhren aus den ver 
bündeten und neutralen Ländern gingen naturgemäß zunächst 
zuriick, da der Eigenbedarf jener Länder und die Schwierigkeit der 
Beschaffung der Zahlungs- und Transportmittel mit den Kriegs- 
Verhältnissen wuchsen. 
Unter diesen Umständen mußte dafür Sorge getragen werden, 
daß die A u s f u h r b e s ch r ä n k t, die Einfuhr dagegen, 
soweit sie überhaupt noch möglich war, gefördert wurde. Durch 
Verordnung vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 260) wurde die Aus 
fuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln über die 
Ärenzen des Deutschen Reiches bis auf weiteres verboten. Es war 
in § 2 vorgesehen, daß der Reichskanzler ein Verzeichnis der 
Gegenstände veröffentlichen sollte, die unter das Verbot des § 1 
sielen. Solche Veröffentlichungen sind, soweit Geinüse in Betracht 
kommt, erst viel später ergangen. 
Hiernach dürfte davon auszugehen sein, daß trotz der Ver 
ordnung vom 31. Juli 1914 die Ausfuhr von Gemüse und Gemüse- 
Erzeugnissen sowie auch von Gemüsesamen zunächst noch für zu- 
löfUg angesehen wurde. Erst mit der Bekanntmachung vom 
11. September 1915 (Reichsanzeiger Nr. 216) wurde die Aus
	        
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