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2. Ausfuhrverbot, Zoll- und Frachterleichterungen.
Deutschland ist im Frieden kein ausgesprochen Gemüse erzeugendes
Land gewesen wie etiva Holland, es hat vielmehr einen
sehr beträchtlichen Teil seines Bedarfs an Gemüsen durch Zufuhren
aus dem Auslande gedeckt. Wie oben erwähnt, fehlt es zwar au
zuverlässigen statistischen Unterlagen über die Gesamterzeugung
an inländischen Gemüsen und über den Verbrauch. Immerhin
geben Schätzungen, die den Gesamtwert einer Durchschnittsernte
an Gemüse auf 300 Millionen Mark beziffern, wohl ein annähernd
richtiges Bild. Die Haupteinfuhrländer waren Holland,
Belgien, Italien, • Österreich-Ungarn, Ägypten, Frankreich,
Spanien, Rußland, Großbritannien und Dänemark. Der Menge
nach wurden im Jahresdurchschnitt der letzten drei Friedensjahce
an Gemüse in frischem und konserviertem Zustande einschließlich
der Pilze rund 400 000 Tonnen eingeführt. Dem stand eine Ausfuhr
von nur rund 55 000 Tonnen gegenüber, so daß ein Einfuhrüberschuß
von rund 345 000 Tonnen verbleibt. An
diesen Einfuhren waren Italien, Frankreich, Ägypten, Rußland
und Großbritannien mit rund 100 000 Tonnen beteiligt. Die Einfuhren
aus diesen Ländern fielen zum Teil sofort bei Kriegsüeginn,
diejenigen aus Italien mit dessen Eintritt in den Weltkrieg
im Mai 1915 weg. Aber auch die Einfuhren aus den verbündeten
und neutralen Ländern gingen naturgemäß zunächst
zuriick, da der Eigenbedarf jener Länder und die Schwierigkeit der
Beschaffung der Zahlungs- und Transportmittel mit den Kriegs-Verhältnissen
wuchsen.
Unter diesen Umständen mußte dafür Sorge getragen werden,
daß die A u s f u h r b e s ch r ä n k t, die Einfuhr dagegen,
soweit sie überhaupt noch möglich war, gefördert wurde. Durch
Verordnung vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 260) wurde die Ausfuhr
von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln über die
Ärenzen des Deutschen Reiches bis auf weiteres verboten. Es war
in § 2 vorgesehen, daß der Reichskanzler ein Verzeichnis der
Gegenstände veröffentlichen sollte, die unter das Verbot des § 1
sielen. Solche Veröffentlichungen sind, soweit Geinüse in Betracht
kommt, erst viel später ergangen.
Hiernach dürfte davon auszugehen sein, daß trotz der Verordnung
vom 31. Juli 1914 die Ausfuhr von Gemüse und Gemüse-Erzeugnissen
sowie auch von Gemüsesamen zunächst noch für zulöfUg
angesehen wurde. Erst mit der Bekanntmachung vom
11. September 1915 (Reichsanzeiger Nr. 216) wurde die Aus