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Es ist schon ein schöner Erfolg erzielt, wenn die Erzeugung nach
Möglichkeit gefördert, alles was erzeugt wird, -der allgemeinen
Ernährung 'dienstbar gemacht, der Bedarf unserer bewaffneten
Macht gedeckt wird und die Preisbildung vor unangemessener
Steigerung, die das Gemüse nur mehr zu einem Leckerbissen für
einen kleinen Kreis Wohlhabender machen würde, bewahrt bleibt.
Dieses Ziel ist erreicht worden.
Wenn naturgemäß auch die Erfahrungen der vorangegangenen
Jahre sorgfältig gesammelt und zur Verbesserung des
Verfahrens verwendet wurden, so konnte und mußte doch von einer
grundsätzlichen Abkehr von dem bisher betretenen Wege Abstand
genommen werden. An der Forderung eines grundsätzlichen
Systemwechsels hat cs freilich nicht gefehlt, und zwar haben sich
wiederum Stimmen für die beiden äußersten Richtungen erhoben:
Rückkehr zum uneingeschränkt freien Handel und Beschlagnahme
und Rationierung des gesamten Gemüses sind gefordert worden.
Beide Wege sind nicht gangbar. Die besonderen Gründe, die eine
Beschlagnahme und Verteilung des Gemüses unmöglich machen,
habe ich oben (vgl. S. 37) gezeigt.
Eine in der Richtung der Wünsche jener Kreise liegende Verbesserung
soll allerdings durchgeführt werden; es soll die
A b s a tz r e g e l u n g des Herbstgemüses, wie ich sie geschildert
habe (vgl. S. 60 ff.), im Jahre 1918 allgemein und einheitlich
durchgeführt und auch für gewisse Sorten von Frühgemüse die
Möglichkeit einer Versandkontrolle geschaffen werden. Letzteres ist
inzwischen durch die Verordnung über Frühgemüse und
Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 88 vom
16. April 1918) geschehen. Nachdem dieser Plan in der Öffentlichkeit
bekannt geworden war, sind der Reichsstelle zahlreiche Zuschriften
zugegangen, welche die Maßnahme freudig begrüßen,
nun aber ein gänzliches Aufgeben der Lieferungsverträge
befürworten, da sie von dem Nebeneinander beider Erfassungsarten
Unzuträglichkeiten befürchten. Diese Auffassung ist irrig.
Das Gegenteil ist der Fall. Gerade die zweckmäßige gegenseitige
Ergänzung beider Maßregeln wird die volle Erfassung und zweckentsprechende
Verteilung des Gemüses erleichtern, die Überwachung
der Preisbildung und die Zurückdämmung des unlauteren
Schleichhandels ermöglichen. Die Preisgabe der Lieferungs-Verträge
würde zudem einen Verzicht auf das wirksame Mittel
bedeuten, durch Einschaltung der unendlich zahlreichen fähigen
Kräfte des Handels, der Kommunalverbände und Großverbraucher
das Gemüse überall ohne behördlichen Zwang aufzusuchen und