haben, Wenn z, B. Niedner, der Vorsitzende des 4, Stralfsenats, in
einer Verhandlung gegen Arbeiter, die einen Eid auf die Rote Fahne
geleistet haben, erklärt, daß die Leute an die Wand gestellt zu
werden verdienen und Rote Fahne einen roten Fetzen nennt, so ergibt
sich klar seine Einstellung, die er zum Prozeßstoff nimmt. Und man
kann nicht mehr sagen, man stehe vor einem Richter, der zwar
objektiv falsch urteilt, aber subjektiv den.guten Willen hat.
Nun fragt es sich, welche Mittel ergreift die Klassenjustiz, um die
proletarische Bewegung zu unterdrücken. Da muß man zunächst den
Irrtum vermeiden, zu glauben, diese Justiz beschränke sich auf den
Strafprozeß. Sie spielt auch in Zivilprozesse hinein. Ich will einen
Fall erwähnen, der jetzt in Potsdam vor sich geht. Dort klagt ein
Vermieter gegen einen Mieter auf Räumung, weil der Mieter (es
war am 1, Mai oder bei einer ähnlichen Gelegenheit), eine rote Fahne
aus seiner Wohnung herausgehängt hat. Der Vermieter sagt, das sei
eine Bedrohung der übrigen Mieter, und das Geschäft eines anderen
Mieters sei dadurch gefährdet, weil niemand wissen kann, wer die
Fahne herausgehängt hat. Die Tatsache, daß diese Klage durch einen
Anwalt erhoben worden ist, beweist, daß dieser heute mit der Mög-
lichkeit rechnet, daß solche politischen Erwägungen im Zivilprozeß
Erfolg haben können, .
Ein anderer Fall, Ein Zeitungsträger in der Arbeiterkolonie einer
Fabrik trägt kommunistische Zeitungen aus, Die Hausverwaltung ver-
bietet dem Zeitungsträger durch den Portier das Austragen und ver-
langt die Verteilung durch den Portier, Mit Recht weigert sich der
Austräger und sagt, ich trage meine Zeitungen selbst aus, Daraufhin
erhebt man eine Anklage wegen Hausfriedensbruchs.
Es steht die zivilrechtliche Frage zur Entscheidung: Hat der
Mieter das Recht, jeden bei sich zu empfangen, oder kann der Haus-
wirt das Betreten des Grundstücks verbieten? In Wirklichkeit han-
delt es sich darum, die Leser der kommunistischen Zeitung festzu-
stellen, um sie bei passender Gelegenheit zu entlassen, Der Zeitungs-
austräger wurde verurteilt, Begründung: Das Verbot des Grundstück-
eigentümers ist dem Zeitungsträger gegenüber, der mit ihm in keinem
Vertragsverhältnis steht, gültig, Glaubt der Mieter, daß darin eine
Verletzung seiner Mietrechte liegt, so muß er seinerseits gegen den
Eigentümer klagen. Der Beklagte wandte ein, der Mieter dürfe Be-
suche empfangen. Das Gericht erklärt aber: Wenn der Mieter sich
bedrängt fühlt, hat er das Recht, einen Prozeß anzustrengen gegen
den Vermieter und kann Klage auf Feststellung erheben, daß der
Hausverwalter nicht berechtigt ist, dem Zeitungsausträger das Be-
treten des Grundstücks zu verbieten,
Das Gericht erreicht durch diese Konstruktion, daß die einzel-
nen Mieter, die die Zeitung halten, dem Unternehmer bekannt
werden, .
Ein drittes Beispiel: Viele Kinder werden in Zwangserziehung
genommen, weil die Gefahr besteht, daß sie zu staatsfeindlichen
Kommunisten erzogen werden.
Das Hauptgebiet der Klassenjustiz ist allerdings der Strafprozeß.
Die politische Gegnerschaft äußert sich nicht nur im. Urteil selbst,
sondern auch in der Vollstreckung, Ich denke z. B. an besondere
Schikanen der Anstaltsdirektoren und Aufseher gegenüber poli-
tischen Gefangenen.
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