Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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* Vgl. Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirtschaft" 3. 28 ff. 
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treffenden Stadt zu verwerten oder aber die Arbeiterschaft des 
betreffenden Werks mit Dörrgemüse zu versorgen -bestimmt waren, 
sollten keine Schwierigkeiten bereitet werden. Der dritten Gruppe, 
den landwirtschaftlichen Netzen betrieben, wurde 
unter der Bedingung, Latz das Gemüse nicht zweckmäßiger dem 
Frischverbrauch zugeführt werden konnte, ebenfalls Förderung in 
Aussicht gestellt. Bei allen Betrieben war die natürliche Vor 
aussetzung, daß Einrichtung, Maschinenausrüstung und Betriebs 
leitung für Herstellung eines einwandfreien Dörrgutes Gewähr 
boten. — Nochmals sei betont, daß alle diese Vorschriften sich nur 
auf die eigentlichen Gemüsetrocknereien bezogen, während von der 
Neichsgemüsestelle und der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse aus 
die Entwicklung der Getreide-, Kartoffel- und Futtertrocknung 
naturgemäß keinerlei Einfluß genommen werden konnte. Die 
Durchführung dieser Grundsätze hat es ermöglicht, der allzu 
scharf einsetzenden Gründungswut auf dem Gebiete der Dörr- 
gemüse-Jndustrie vernünftige Schranken zu ziehen, ohne die Her 
stellung von Dörrgemüse im erforderlichen Umfange zu be 
einträchtigen. 
Nach 8 2 der Verordnung vom 6. August 1916 war also der 
Absatz von Dörrgemüse an die Genehmigung der Kriegsgesell 
schaft gebunden. Um zunächst keine empfindliche Stockung im 
Verkehr eintreten zu lassen, gab die Kriegsgosellschaft den Absatz 
bis zum 1. September 1916 allgemein frei. Inzwischen wurden 
die notwendigen statistischen Erhebungen gepflogen und ange 
messene Absatzpreise für die einzelnen Sorten errechnet. 
Über die rechtliche Natur dieser Absatzpreise und ihren Geltungs 
bereich habe ich in meiner Darstellung des Obstverkehrs das 
Nötige mitgeteilt*. Durch die neue Verordnung vom 23. Januar 
1918 ist hierbei insofern eine Neuerung geschaffen worden, als 
die Preise nunmehr für alle Erzeugnisse gelten, auch für solche, 
zu deren Absatz es nach der Sondervorschrift in 8 7 der Verord 
nung einer Genehmigung nicht bedarf, also die von solchen Be 
trieben hergestellt werden, die entweder nur für den eigenen Haus 
halt arbeiten oder deren Jahreserzeugung ein gewisses Höchstmaß 
nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung ist eine Lücke aus 
gefüllt worden, die bisher in der Preisbindung für Gemüse-Er 
zeugnisse bestand, und die zu zahlreichen Umgehungen und dadurch 
hervorgerufenen Mißständen geführt hatte. Mit Bekanntmachung 
vom 1. September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 207 vom 2. September
	        
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