lassen. Als s p ä t e r zur s ch l ü s s e l in ä s; i g c n V e r t e i l u >i g
geschritten wurde, stellte sich heraus, daß eine ungleichmäßige Ver
teilung schon vorgenommen, ja auch in vielen Fällen Las Verbot
des Absatzes an den Verbraucher umgangen worden war. In
solchen Fällen wurde, um dennoch eine möglichst weitgehende
Gleichmäßigkeit bei der Verteilung zu erzielen, mit Zuweisungen
von Faßbohnen und Sauerkraut ausgeholfen.
Von Mitte März 1917 ab (vgl. Bekanntmachung vom
14. März 1917, Reichsanzeiger Nr. 66 voni 17. März 1917) wurde
aber der Versand wieder an eine in jedem Einzelfalle einzuholende
Genehmigung der Kriegsgesellschaft geknüpft, und im Herbst 1917
hat ein Versand nur noch an Kommunalverbände
stattfinden dürfen, denen die Verpflichtung auferlegt wurde, die
Konserven sicher aufzubewahren.
Der Bedarf des Heeres und der Marine konnte im Wirt
schaftsjahre 1916/17 voll befriedigt werden, es konnten aus
der Ernte 1916 auch noch etwa 13,5 Millionen Ein-Kilogramm-
Dosen Konserven und etwa 4000 Zentner Faßbohnen an die Zivil
bevölkerung verteilt werden. Die übrigen Salzgemiise waren
1916/17 noch nicht von der zentralen Bewirtschaftung erfaßt
worden. Zur Schonung der Weißblechbestände und um überhaupt
einer unnötigen unwirtschaftlicheil Konservierung von solchen Ge
müsen vorzubeugen, die auch ohne künstliche Konservierung auf
bewahrt werden können, wurde mit Bekanntmachung vom 28. Juni
1917 (Reichsanzeiger Nr. 157 voni 6. Juli 1917) die Konservierung
reifer Erbsen, mit Bekanntmachung vom 13. Juli 1917 (Reichs
anzeiger Nr. 174 vom 24. Juli 1917) diejenige von Meerrettich,
Sauerkraut und Steckrüben und nrit Bekanntmachung vom
12. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 198 voni 21. August 1917)
diejenige von Mairüben verboten. Für die Ernte 1918 ist diese
Einschränkung der Konservierung durch Bekanntmachung vom
20. März 1918 (Reichsanzeiger Nr. 80 voip 6. April 1918) wieder
holt und noch erweitert worden.
Für das Wirtschaftsjahr 1917/18 erging unterm
21. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 169 vom 7. Juli 1917) wieder
ein Absatzverbot. Der Versand ist von vornherein schlüsselmäßig
und nur an Kommunalverbände vorgenommen worden. Durch
Bekanntmachungen vom 19. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 27
vom 31. Januar 1918), vom 2. Februar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 35
vom 9. Februar 1918) und vom 9. Februar 1918 (Reichsanzeiger
Nr. 40 vom 15. Februar 1918) sind dann die Preise für die