zeigten sich aber mich hier bedenkliche Mißstände infolge von Preis
treibereien.
Zwar war eine gewisse Aufsichtder Eins u h r durch die
Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16, Ja
nuar 1917 (RGBl. S. 47) ermöglicht worden, nach der es jeweils
einer Bewilligung zur Einfuhr seitens des Reichskommissars für
Aus- und Einfuhrbewilligung bedarf. Mit dieser Dienststelle war
ein Abkommen getroffen worden, daß Einfuhrbewilligungen jeweils
nur im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Gemüse und Obst
erteilt würden. Allein dieses Verfahren hatte doch immer noch
Lücken und bot vor allen Dingen keine Möglichkeit, die an die
Grenze gelangenden Waren zu einem angemessenen Preise in
die Hand zu bekommen.
Auch ein freiwilliger Zusammenschluß der bedeutendsten deut
schen Samenzüchter und -Händler in eine unter Leitung -der Reichs
stelle stehende Gemüsesamen-Einfuhrgesellschaft konnte eine all
seitig befriedigende Lösung nicht bringen, so daß durch Verordnung
vom 1. März 1918 (RGBl. S. 106) die Z e n t r a I i s a t i o n a u ch
auf G e m ü s e s ä m e r e i c n ausgedehnt werden mußte.
Die Reichsstelle hat in Holland und Dänemark große Mengen
Sauren gekauft und nach Überwindung bedeutender Schwierig
keiten über die Grenze gebracht. Die Preise sind beträchtlich höher
als die für inländische Sämereien festgesetzten Richtpreise. Um
Vermischungen und Verschiebungen zwischen in- und ausländischem
Samen vorzubeugen, wird der von der Reichsstelle eingeführte
Samen unter Ausschaltung des Handels, der sich damit einver
standen erklärt hat, ausschließlich durch Vermittlung der Landes-,
Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst unmittel
bar an die A n b a u e r abgegeben. Soweit einzelnen Firmen
Samenmengen aus alten Abschlüssen freigegeben worden sind,
haben diese Firmen die Verpflichtung übernommen, sie zu den
Inlands-Richtpreisen abzusetzen, so daß davon auszugehen ist, daß
für alle int Handel befindlichen Gemüsesämereien einheitlich, die
inländischen Richtpreise (vgl. S. 59) maßgebend sind.
Mit der eben genannten Verordnung vom 1. März 1918
wurde die Eins uhr-Zentralisation weiter au feine
Anzahl wichtiger G e w ü r z a r t c n ausgedehnt, da
auch hinsichtlich dieser Preistreibereien vorgekoinmen waren.
Die geschilderte Regelung der Einfuhr hat Erfolg
gehabt. Nicht nur konnten die Preise auf den Auslandsmärkten
in angemessenen Grenzen gehalten werden, auch die Güte der ein
geführten Waren konnte günstig beeinflußt werden, ohne daß da-