Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

zeigten sich aber mich hier bedenkliche Mißstände infolge von Preis 
treibereien. 
Zwar war eine gewisse Aufsichtder Eins u h r durch die 
Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16, Ja 
nuar 1917 (RGBl. S. 47) ermöglicht worden, nach der es jeweils 
einer Bewilligung zur Einfuhr seitens des Reichskommissars für 
Aus- und Einfuhrbewilligung bedarf. Mit dieser Dienststelle war 
ein Abkommen getroffen worden, daß Einfuhrbewilligungen jeweils 
nur im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Gemüse und Obst 
erteilt würden. Allein dieses Verfahren hatte doch immer noch 
Lücken und bot vor allen Dingen keine Möglichkeit, die an die 
Grenze gelangenden Waren zu einem angemessenen Preise in 
die Hand zu bekommen. 
Auch ein freiwilliger Zusammenschluß der bedeutendsten deut 
schen Samenzüchter und -Händler in eine unter Leitung -der Reichs 
stelle stehende Gemüsesamen-Einfuhrgesellschaft konnte eine all 
seitig befriedigende Lösung nicht bringen, so daß durch Verordnung 
vom 1. März 1918 (RGBl. S. 106) die Z e n t r a I i s a t i o n a u ch 
auf G e m ü s e s ä m e r e i c n ausgedehnt werden mußte. 
Die Reichsstelle hat in Holland und Dänemark große Mengen 
Sauren gekauft und nach Überwindung bedeutender Schwierig 
keiten über die Grenze gebracht. Die Preise sind beträchtlich höher 
als die für inländische Sämereien festgesetzten Richtpreise. Um 
Vermischungen und Verschiebungen zwischen in- und ausländischem 
Samen vorzubeugen, wird der von der Reichsstelle eingeführte 
Samen unter Ausschaltung des Handels, der sich damit einver 
standen erklärt hat, ausschließlich durch Vermittlung der Landes-, 
Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst unmittel 
bar an die A n b a u e r abgegeben. Soweit einzelnen Firmen 
Samenmengen aus alten Abschlüssen freigegeben worden sind, 
haben diese Firmen die Verpflichtung übernommen, sie zu den 
Inlands-Richtpreisen abzusetzen, so daß davon auszugehen ist, daß 
für alle int Handel befindlichen Gemüsesämereien einheitlich, die 
inländischen Richtpreise (vgl. S. 59) maßgebend sind. 
Mit der eben genannten Verordnung vom 1. März 1918 
wurde die Eins uhr-Zentralisation weiter au feine 
Anzahl wichtiger G e w ü r z a r t c n ausgedehnt, da 
auch hinsichtlich dieser Preistreibereien vorgekoinmen waren. 
Die geschilderte Regelung der Einfuhr hat Erfolg 
gehabt. Nicht nur konnten die Preise auf den Auslandsmärkten 
in angemessenen Grenzen gehalten werden, auch die Güte der ein 
geführten Waren konnte günstig beeinflußt werden, ohne daß da-
	        
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