fullscreen: Die deutsche Wirtschaft

124 Prof. Dr. H. Göppert: 
So sehen wir denn die Grundlagen der bisherigen Wirtschafts- 
ordnung, das Privateigentum, die Freiheit von Handel und Verkehr, die 
Vertragsfreiheit und das Erbrecht in der Verfassung anerkannt oder, 
wenn man will, „verankert‘, freilich in außerordentlich vorsichtiger 
Verklausulierung, Artikel 154 sagt: „Das Erbrecht wird nach Maß- 
gabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet.‘ Ein Strich durch das 
bürgerliche Recht, und die eine Säule unserer Wirtschaftsordnung 
fällt, Eine Verfassungsänderung aber läge nicht vor. Der Wort- 
laut der Verfassung läßt nur erkennen, daß die Mehrheit, die sich 
für diesen Artikel zusammenfand, grundsätzlich die Beibehaltung 
des Erbrechts wünschte, ohne indessen eine Einschränkung abzu- 
lehnen, auf die die folgende Bestimmung sogar hinweist: „Der An- 
teil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen,“ 
Die ominöse Klausel „nach Maßgabe der Gesetze‘ fehlt denn 
auch weder bei der Freiheit des Handels und Gewerbes (Art. 151 
Abs, 3: „Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe 
der Reichsgesetze gewährleistet‘), noch bei der Vertragsfreiheit (Art. 152 
Abs. 1: „Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der 
Gesetze‘), noch beim Eigentum (Art. 153 Abs. 1: „Das Eigentum wird 
von der Verfassung gewährleistet, Sein Inhalt und seine Schranken 
ergeben sich aus den Gesetzen,‘) Es handelt sich dabei ebenso um die 
vorhandene wie um die künftige Gesetzgebung. Bezüglich des Eigen- 
tums liegt, wie mit Recht gesagt worden ist, lediglich die Zusicherung 
vor, daß das Eigentum als „Rechtsinstitut‘” erhalten bleiben, daß also 
ein Privatrecht möglich bleiben soll, das den Namen Eigentum verdient, 
In welchem Umfange und mit welchem Inhalte, das liegt in der Hand 
der künftigen Gesetzgebung. Von einer Zusicherung, daß das Privat- 
eigentum in dem Umfang und mit dem Inhalt erhalten bleiben soll, wie 
wir es heute kennen, ist keine Rede, Eine künftige Gesetzgebung findet 
kein verfassungsmäßiges Hindernis, die anerkannten Grundlagen der 
Wirtschaftsordnung zu unterhöhlen. Es sei hier nur daran erinnert, wie 
unbekümmert das neue Recht mit der Vertragsfreiheit auf dem Gebiete 
des Miets- und auch des Arbeitsrechts umgesprungen ist, Sehr bezeich- 
nend ist der Eigentumsartikel selbst. Die Unverletzlichkeit des Eigen- 
tums, sein Schutz gegen willkürliche Inanspruchnahme durch den 
Staat war von jeher in den Menschenrechten betont worden, Die letzte 
dieser Bestimmungen, Artikel 9 der Verfassungsurkunde für den preußi- 
schen Staat vom 31. Januar 1850 lautete: 
„Das Eigentum ist unverletzlich, Es kann nur aus Gründen des öffentlichen 
Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzu- 
stellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt 
werden.”
	        
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