124 Prof. Dr. H. Göppert:
So sehen wir denn die Grundlagen der bisherigen Wirtschafts-
ordnung, das Privateigentum, die Freiheit von Handel und Verkehr, die
Vertragsfreiheit und das Erbrecht in der Verfassung anerkannt oder,
wenn man will, „verankert‘, freilich in außerordentlich vorsichtiger
Verklausulierung, Artikel 154 sagt: „Das Erbrecht wird nach Maß-
gabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet.‘ Ein Strich durch das
bürgerliche Recht, und die eine Säule unserer Wirtschaftsordnung
fällt, Eine Verfassungsänderung aber läge nicht vor. Der Wort-
laut der Verfassung läßt nur erkennen, daß die Mehrheit, die sich
für diesen Artikel zusammenfand, grundsätzlich die Beibehaltung
des Erbrechts wünschte, ohne indessen eine Einschränkung abzu-
lehnen, auf die die folgende Bestimmung sogar hinweist: „Der An-
teil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen,“
Die ominöse Klausel „nach Maßgabe der Gesetze‘ fehlt denn
auch weder bei der Freiheit des Handels und Gewerbes (Art. 151
Abs, 3: „Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe
der Reichsgesetze gewährleistet‘), noch bei der Vertragsfreiheit (Art. 152
Abs. 1: „Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der
Gesetze‘), noch beim Eigentum (Art. 153 Abs. 1: „Das Eigentum wird
von der Verfassung gewährleistet, Sein Inhalt und seine Schranken
ergeben sich aus den Gesetzen,‘) Es handelt sich dabei ebenso um die
vorhandene wie um die künftige Gesetzgebung. Bezüglich des Eigen-
tums liegt, wie mit Recht gesagt worden ist, lediglich die Zusicherung
vor, daß das Eigentum als „Rechtsinstitut‘” erhalten bleiben, daß also
ein Privatrecht möglich bleiben soll, das den Namen Eigentum verdient,
In welchem Umfange und mit welchem Inhalte, das liegt in der Hand
der künftigen Gesetzgebung. Von einer Zusicherung, daß das Privat-
eigentum in dem Umfang und mit dem Inhalt erhalten bleiben soll, wie
wir es heute kennen, ist keine Rede, Eine künftige Gesetzgebung findet
kein verfassungsmäßiges Hindernis, die anerkannten Grundlagen der
Wirtschaftsordnung zu unterhöhlen. Es sei hier nur daran erinnert, wie
unbekümmert das neue Recht mit der Vertragsfreiheit auf dem Gebiete
des Miets- und auch des Arbeitsrechts umgesprungen ist, Sehr bezeich-
nend ist der Eigentumsartikel selbst. Die Unverletzlichkeit des Eigen-
tums, sein Schutz gegen willkürliche Inanspruchnahme durch den
Staat war von jeher in den Menschenrechten betont worden, Die letzte
dieser Bestimmungen, Artikel 9 der Verfassungsurkunde für den preußi-
schen Staat vom 31. Januar 1850 lautete:
„Das Eigentum ist unverletzlich, Es kann nur aus Gründen des öffentlichen
Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzu-
stellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt
werden.”