Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Das Kriegseinkommen nach § 8. § 8. 
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II. Das Kriegseinkommen nach § 8. 
1. Wie das behufs Ermittlung des abgabepflichtigen Mehreinkommens 
von dem „Kriegseinkommen" abzuziehende „Friedenseinkommen" grundsätzlich 
das der Heranziehung des Abgabepflichtigen zur Landeseinkommensteuer zu 
grunde gelegte Einkommen ist, so auch das Kriegseinkommen. Während 
aber § 4 KAG. dem Abgabepflichtigen die Wahl läßt, ob als Friedensein 
kommen das steuerpflichtige Einkommen nach einer einzigen Jahresveranlagung 
oder das sich aus dem Durchschnitt dreier Veranlagungen ergebende Einkommen 
angenommen werden soll, und auch der Steuerbehörde unter bestimmten Vor 
aussetzungen das Recht eingeräumt ist, den dreijährigen Durchschnitt zugrunde 
zu legen, kennt § 8 für das Kriegseinkommen solche Abweichungen von der Regel 
für einzelne Fälle nicht und schließt die Zugrundelegung mehrjähriger Durch 
schnitte völlig aus. Bestimmend für das letztere mochte die Erwägung sein, 
daß das in den Jahren 1914—1916 erzielte Mehreinkommen mittelbar durch 
die KSt. von 1916, dasjenige von 1917 unmittelbar durch die KA. für 
1918 erfaßt werde. Weil ferner die Absicht des Ges. ist, das Einkommen des 
Jahres 1918 zu treffen, und der Gesetzgeber von der Annahme ausging, daß 
dieses vorzugsweise die Grundlage für die Einkommensteuerveranlagungen für 
1919 bilde, ist die Jahresveranlagung für dieses Rechnungsjahr zum Aus 
gangspunkt genommen. 
In Ländern, in denen die Einkommensteuerveranlagung für das Rech 
nungsjahr 1919 zum voraus auf Grund des Einkommens einer zurückliegenden 
Zeit" erfolgt, kann § 8 Satz 1 allerdings die Folge haben, daß ein Mehreinkom 
men von der außerordentlichen KA. 1919 erfaßt wird, das, wenn es am 31. Dez. 
1916 zu einem Vermögenszuwachs geführt hatte, bereits von der auf Grund des 
KSt.G. zu entrichtenden Abgabe betroffen worden ist. Es ergibt sich aber aus 
der Entstehungsgeschichte des § 8 KAG. 1918, daß trotz dieses Umstandes und 
auch trotz der Verschiedenheiten der Veranlagung in den Einzelstaaten, die es 
mit sich bringen, daß der Gegenstand der außerordentlichen KA. 1918 und 1919 
kein für das ganze Reich einheitlicher ist, an dem Grundsätze beider Ges., daß das 
Kriegseinkommen nicht besonders zu veranlagen ist, vielmehr ohne weiteres die 
landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 
maßgebend sein soll, festgehalten wurde (bad. VGH. 1567 v. 2. Juli 1919). 
2. Daß die Veranlagung zur Kr.A. zulässig ist, auch ehe die landes 
rechtliche Einkommensteuerveranlagung rechtskräftig ist, ergibt sich schon 
aus der Fassung „veranlagt ist oder veranlagt wird" <RFH. IA 255 
v. 18. Nov. 1919) 
3. a) Allerdings sieht der 2. Satz vor, daß statt dieser eine andere 
Jahresveranlagung zugrunde gelegt werden kann, aber nur, wenn diese mehr 
als diejenige für 1919 die im Jab re 1918 erzielten Einkommen berücksichtigt. 
Er will also gerade die Verwirklichung des den 1. Satz beherrschenden Ge 
dankens sichern, wo dies der 1. Satz nicht tun würde. Auch der 2. Satz ge 
stattet aber nur die Zugrundelegung einer Jahresveranlagung. Die bestrittene 
Frage, ob er die Wahl einer anderen Jahresveranlagung als derjenigen für 
1919 nur einheitlich für alle Steuerpflichtigen und alle Arten des Einkommens 
innerhalb eines Landes zuläßt oder auch nur für einzelne Gruppen von Steuer 
pflichtigen nach den Gattungen ihres Einkommens, ist in ersterem Sinne zu 
entscheiden. Gewiß würde es der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen, 
wenn es möglich wäre, bei jedem Abgabepflichtigen diejenige Einkommen 
steuerveranlagung zugrunde zu legen, bei der tatsächlich vorzugsweise das 1918 
erzielte Einkommen berücksichtigt ist. Das würde aber dadurch.nicht erreicht,
	        
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