Object : Die Heimarbeit im Kriege

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Gewerbeordnung  erschwert  die  Regelung  der  Heimarbeit,  indem  sie  den
heinrarbeitenden  Handwerksmeister  mit  einen:  gewissen  Selbstbewußtsein
crfMt,  das  mit  seiner  wirtschaftlichen  Lage  oft  schwer  in  Einklang  zu
bringen  ist,  dann  aber  auch,  indeni  sie  rein  formal  dem  Erlasse  eines
Gesetzes  Schwierigkeiten  bereitet.  Denn  wenn  einmal  der  Besitz  des  Befähigungsnachweises ­
  gewerbliche  Rechte  gewährt,  so  geht  es  nicht  gilt
an,  den  Berechtigten  und  Unberechtigten  gesetzlich  gleich  zu  behandeln.
Der  erste  Entwurf  eines  Heimarbeiterschntzgesetzes  von  1905  betont ­
  noch  ziemlich  stark  die  heimarbeiterfeindlichen  Neigungen;  allmählich ­
  aber  ringt  man  sich  zum  Schutz  des  Heimarbeiters  durch.
Der  Regierungsentwurs  von  1906,  der  nur  einige  Zweige  der  Bekleidungsindustrie
  regelt,  enthält  sanitäre  Vorschriften,  Bestimmungen  über
den  Anshang  von  Lohnlisten,  Einrichtrrng  vor:  Lohnbüchern,  Listenführirng,
  Altersgrenze.  Er  wurde  einem  Arbeitsbeirasi)  des  arbeitsstatistischen ­
  Amtes  zur  Beratung  übergeben.
Während  zunächst  die  Lohnfrage  kaum  angefaßt  wurde,  trat  man
ihr  schon  1906  näher,  allerdings  in  einer  Form,  die  mit  Recht  allerseits
starken  Widerspruch  erregte.  Die  Zwangsinnnngen  der  befugten  Handwerksmeister ­
  sollten  bindende  Lohnfestsetzungen  vornehnren  können.  Da
aber  die  Mehrzahl  der  Unternehmer  außerhalb  dieser  Genossenschaften
steht,  wiirde  eine  solche  Regelung  einer  Majorisierung  der  eigentlichen
Konfektionäre  durch  die  befugten  Kundenmeister,  die  vielfach  nicht  einmal
Lagerware  Herstellen,  gleichgekommen  sein.  Die  Handelskanrmer  Wien
schlug  an  Stelle  der  Regelung  drirch  die  Genossenschaften  die  Uebertragung
  dieser  Aufgabe  an  die  bestehenden  Handels-  und  Gewerbekamnrern
  vor.
Der  neueste  Entwurf  von  1911  hat  an  den  Arbeiterschutzvorschriften
wenig  geändert,  Wohl  aber  die  Bestiinnrungerr  über  die  Lohnregelung
ganz  neu  revidiert.  Als  Organe  der  Lohnfestsetzung  sollen  eigene  Heimarbeitskommissionen ­
  vorgesehen  werden,  die  sich  aus  sechs  Abteilungen
(den  Befugten  Kunden-  und  Stückmeistern,  den  Fabrikanten,  den  Kaufleuten, ­
  den  Werkstattgehilfen  der  Stücknreister  rind  den  eigentlichen  Heimnrbeitern)
  zusannnensetzen  sollen.  Die  Bildung  einer  Heimarbeitskommission
  kann  durch  Berordnring  der  politischen  Landesbehörde  verfügt
werden.  Der  Vorsitzende  und  ein  Stellvertreter  sind  von  der  Politischer:
*)  Dieser  seht  sich  aus  höheren  Beamten  und  30  vorn  Handelsministerium ­
  ernannten  Personen  zusammen,  nämlich  aus  10  Arbeitervertretern,
  10  llnternehinervertretern,  10  unparteiischen  SozialPolitikern.
Vorsitzender  ist  Dr.  Michael  Harnisch.
            
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