160
Gewerbeordnung erschwert die Regelung der Heimarbeit, indem sie den
heinrarbeitenden Handwerksmeister mit einen: gewissen Selbstbewußtsein
crfMt, das mit seiner wirtschaftlichen Lage oft schwer in Einklang zu
bringen ist, dann aber auch, indeni sie rein formal dem Erlasse eines
Gesetzes Schwierigkeiten bereitet. Denn wenn einmal der Besitz des Befähigungsnachweises
gewerbliche Rechte gewährt, so geht es nicht gilt
an, den Berechtigten und Unberechtigten gesetzlich gleich zu behandeln.
Der erste Entwurf eines Heimarbeiterschntzgesetzes von 1905 betont
noch ziemlich stark die heimarbeiterfeindlichen Neigungen; allmählich
aber ringt man sich zum Schutz des Heimarbeiters durch.
Der Regierungsentwurs von 1906, der nur einige Zweige der Bekleidungsindustrie
regelt, enthält sanitäre Vorschriften, Bestimmungen über
den Anshang von Lohnlisten, Einrichtrrng vor: Lohnbüchern, Listenführirng,
Altersgrenze. Er wurde einem Arbeitsbeirasi) des arbeitsstatistischen
Amtes zur Beratung übergeben.
Während zunächst die Lohnfrage kaum angefaßt wurde, trat man
ihr schon 1906 näher, allerdings in einer Form, die mit Recht allerseits
starken Widerspruch erregte. Die Zwangsinnnngen der befugten Handwerksmeister
sollten bindende Lohnfestsetzungen vornehnren können. Da
aber die Mehrzahl der Unternehmer außerhalb dieser Genossenschaften
steht, wiirde eine solche Regelung einer Majorisierung der eigentlichen
Konfektionäre durch die befugten Kundenmeister, die vielfach nicht einmal
Lagerware Herstellen, gleichgekommen sein. Die Handelskanrmer Wien
schlug an Stelle der Regelung drirch die Genossenschaften die Uebertragung
dieser Aufgabe an die bestehenden Handels- und Gewerbekamnrern
vor.
Der neueste Entwurf von 1911 hat an den Arbeiterschutzvorschriften
wenig geändert, Wohl aber die Bestiinnrungerr über die Lohnregelung
ganz neu revidiert. Als Organe der Lohnfestsetzung sollen eigene Heimarbeitskommissionen
vorgesehen werden, die sich aus sechs Abteilungen
(den Befugten Kunden- und Stückmeistern, den Fabrikanten, den Kaufleuten,
den Werkstattgehilfen der Stücknreister rind den eigentlichen Heimnrbeitern)
zusannnensetzen sollen. Die Bildung einer Heimarbeitskommission
kann durch Berordnring der politischen Landesbehörde verfügt
werden. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter sind von der Politischer:
*) Dieser seht sich aus höheren Beamten und 30 vorn Handelsministerium
ernannten Personen zusammen, nämlich aus 10 Arbeitervertretern,
10 llnternehinervertretern, 10 unparteiischen SozialPolitikern.
Vorsitzender ist Dr. Michael Harnisch.