Object : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§  24.  Die  Mitgliedschaft  erlöscht  innert  des  Verbandsjahres ­
  nur  in  Folge  Todesfall.
Das  Verbandsrecht  der  Maschinen  jedoch  erlöscht:
a)  bei  Verkauf  oder  Abtretung  an  ein  Nichtinitglied;
b)  bei  Rückgabe  von  Pachtmaschinen  an  außer  dem  Verbände ­
  stehende  Eigenthümer,  es  sei  denn,  daß  diese  sich
sofort  zur  Aufnahme  in  den  Verband  anmelden.

Titel  XIII.
Wapport-  und  Rechnungswesen.
A.  Monatsrapporte.
§  1.  Jeder  Sektionsvvrstand  ist  verpflichtet,  in  den
ersten  sechs  Tagen  eines  Monats  dem  Zentralaktuar  nach
Vorschrift  von  Formular  10  von  allen  Veränderungen  in
seiner  Sektion  während  des  verflossenen  Monats  Mittheilung
zu  machen.  Zwischenrapporte  sind  untersagt.
§  2.  Im  Speziellen  ist  bei  jedem  Maschinenwechsel
immer  genau  anzugeben,  woher  und  von  wem,  wohin  und
an  wen  die  Maschine  kommt.  Allen  Mutationen  sollen  die
Nummern  der  Legitimationskarten  beigefügt  werden.
§  3.  Behufs  richtiger  Taxation  von  neu  angemeldeten
Mitgliedern  und  Maschinen  ist  in  jedem  einzelnen  Fall  im
Rapport  vorzumerken:
a)  ob  das  Mitglied  oder  die  Maschine  früher  schon  dem
Verbände  angehört  und  s.  Z.  mit  Jahresschluß  aus
demselben  ausgetreten  oder  ausgeschlossen  worden  ist;
b)  ob  die  Maschinen  unter  die  Bestimmungen  für  neue
oder  reparirte  Maschinen  fallen  (Titel  VIII  lit.  A  und  C).
§  4.  Sind  während  einem  Monat  keine  Mutationen
vorgekommen,  so  ist  der  Rapport  mit  der  Bemerkung  „keine
Mutationen"  einzureichen.
            
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