Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§  12.  Mitglieder  und  Maschinen,  welche  außer  Verband
kommen,  sind  im  Nichtverbandsverzeichniß  tu  Zuwachs  zu
setzen.  Treten  solche  dem  Verbände  bei,  sind  sie  zu  streichen,
unter  Hinweis  auf  die  Nu  wittern  des  betreffenden  Verzeichnisses.
Das  Verzeichniß  der  Verbandsmitglieder  und  Verbandstnaschinen
  und  dasjenige  der  Nichtverbandsmitglieder  und
Nichtverbandsmaschinen  sollen  sich  stets  ergänzett.
D.  Rechnungswesen.
a)  Allgemeines.
§  13.  Der  Einzug  der  statutarischen  Jahresbeiträge
für  die  Zentralkasse  hat  durch  die  Sektionskomntissionen  je
spätestens  int  Laufe  des  Monats  Februar  zu  erfolgen.
§  14.  Mitglieder,  welche  nicht  mehr  im  Besitze  von
Maschinen  sind  und  kein  Stickereigeschäft  betreiben,  trotzdem
aber  deut  Verbände  weiter  angehören  wollen,  bezahlen  an  die
Zentralkasse  nur  das  Abvnneinent  für  das  Verbandsorgan.
§  15.  Die  Jahresbelastnng  für  säinmtliche  Sektionen
tvird  im  Monat  Februar  vorgenommen  und  wird  bett  Vorständen ­
  derselben  jeweils  mittelst  Rekapitulation,  welche  die
Mutationen  des  Monats  Januar  in  sich  schließt,  zur  Kenntniß
gebracht.
§  16.  Beitrüge  an  die  Zentralkasse  müssen  sofort  abgeführt ­
  werden,  sobald  sie  die  Snnnne  von  Fr.  100  übersteigen. ­

§  17.  Allen  Geldsendungen  ist  der  Nenne  der  Sektion
beizufügen.
>»>  Zahlstelle.
tz  18.  Das  Zentralkomite  bezeichnet  dasjenige  Geldinstitut, ­
  welchem  die  Sektionskommissionen  die  erhobenen  Beiträge ­
  für  die  Zentralkasse  abzuliefern  haben.  Zur  Zeit  ist  die
Kantonalbank  tit  St.  Gallen  Zahlstelle.
            
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