gebers reicht nicht hin, um dem Arbeiter für sein Alter eine ausreichende
Rente zu verschaffen. Wenn daher für die Altersversicherung die vor
geschlagene Beihülfe des Reichs versagt wird, so fallen auch die Beiträge
der Selbsthülfe, weil sie allein ihren Zweck nicht erfüllen können, —
und mit ihnen fallen 63 Millionen Mark jährlich.
Hiernach empfehlen wir als zehnten Grundsatz:
10. Mit dem Gesetz über Altersversicherung wird eine In
validenversicherung verbunden, jedoch mit getrennter
Kassen- und Buchführung.
Die männlichen und weiblichen Mitglieder der
Altersversicherung, welche nicht unter das Unfall-Vcr-
sicherungsgesetz fallen, sind zugleich Mitglieder der
Jnvaliden-Bersicherung. Zu letzterer werden auch die
Frauen gerechnet.
Die männlichen und unverheirateten weiblichen
Mitglieder erhalten eine bis zum 56. Lebensjahr fort
laufende Unterstützung von 108 Mark jährlich, wenn sie
zwischen ihrem 19. und 55. Lebensjahr in Folge einer
Krankheit oder eines Unfalls ein körperliches Leiden
zurückbehalten, welches die Verwendung ihrer Arbeits
kraft völlig, oder in hohem Grade beeinträchtigt.
In demselben Falle erhalten die verheirateten weib
lichen Mitglieder und die Frau eines verstorbenen In
validen oder eines unmittelbar durch den Unfall ge-
tödteten Mitgliedes 72 Mark jährlich.
Die Geldmittel zu dieser Unterstützung sind nach
den Grundsätzen der Altersversicherung durch Beiträge
der Mitglieder und ihrer Arbeitgeber, also durch Selbft-
hülfe, sowie durch eine ergänzende Beihülfe des Reichs
für die ersten 37 Jahre aufzubringen, indessen darf die
Rcichsbcihülfe zur Summe der Selbsthülfe nur in dem
Verhältnis, wie 3:4 event. 1:3 stehen. Die Reichs
beihülfe ist durch die im Grundsatz 8 erwähnte Rcichs-
steuer zu decken.
Schluß.
Die auf zu kleine Gemeinde-Verbände gelegte Armenlast wurde in
England die Veranlassung zur Reform der Armengesetzgebung, welche
das Eingangs erwähnte große Armcngesetz von 1834 regelt. Wir
haben aus demselben nur als Beispiel angegeben, daß die Einkommen
steuer (Poor rate) für Hülfsbcdürftige unter 23 '/z Millionen Einwohnern
im Durchschnitt jährlich 135 Millionen Mark beschaffen muß uno daß
außerdem für die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes das
Parlament 18 Millionen Mark jährlich aus der Staatskasse
bewilligt. . . _
Das geeinigte deutsche Reich von 45 Millionen, — geeinigt erst
nach 156 Gefechten uiid 17 Schlachten, nach Gefangennahme so vieler
Hunderttausende, wie die Kriegsgeschichte aller Zeiten und Länder bisher