Mangel suchte man durch Ausgabe von Eisen-, Zink- und Aluminium-
Münzen zu steuern.
Der Geldentwertung folgend wurden in der Nachkriegszeit Er
satzmünzen ausgegeben, die über weit höhere Beträge lauteten, als sie ^
bisher üblich waren, und dann kam die völlig münzlose Periode.
Erst als am 20. November 1923 die Mark stabilisiert war,
konnte wieder an die Ausprägung von Münzen herangegangen wer
den. Zunächst waren es R e n t e n p f e n n i g - M ü n z e n szu 1, 2, 5, 10
und 50 Rentenpfennigen), die als Reichsgeld snicht als Renten-
b a n k gelb) gemäß der Verordnung vom 8. November 1923 geprägt wurden,
und zwar in Höhe von Mark für den Kopf der Bevölkerung. An Stelle
der durch die Verordnung vom 13. April 1920 außer Kurs gesetzten alten
Silbermünzen traten auf Grund des Gesetzes vom 20. März 1924 neue
Reichssilbermünzen.
Durch Verfall der alten Mark war die Schaffung einer neuen Wäh
rung notwendig geworden. Die Wahl der neuen Einheit konnte nicht auf
die Rentenmark fallen. Wenn sie sich auch als innere deutsche Währung
bewährt hatte, so kam sie als endgültige Währungseinheit nicht in Betracht,
da sie ihrem ganzen Aufbau und der Art ihrer Deckung nach nicht i n t e r -
nationales Zahlungsmittel sein kann. Hierfür eignet sich nur *
ein aus vollwertigem Edelmetall bestehendes oder durch Gold bzw. Devisen
ausreichend gedecktes Zahlungsmittel.
Im Einklang mit den Bestimmungen des Bankgesetzes vom 30. August
1924 schafft das neue
Münzgesetz vom 30. August 1924
als neue Währungseinheit die R e i ch s m a r k. Für die Wahl des Namens
war bestimmend, daß sie eng an die alte Benennung anknüpfte, anderer
seits aber auch Verwechslungen mit der alten Währung ausschloß,
2. Münzgewicht, Münzfuß, Legierung.
Das Münzgesetz bestimmt einmal das Gewicht der Münzen. Nicht
immer aber wird das landesübliche Gewichtssystem dabei zugrunde gelegt.
So hat z. B. England als V e r k e h r s g e w i ch t das avoir-äu-pois-
Pfund — 463,593 g; als Gewicht im Münzwesen und im »
Edelmetallhandel das Rro^-Pfund — 373,242 g.
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