180 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
Bücher eine niedere Stufe zuweist. Wir werden doch wohl anzunehmen
haben daß der umfassende Verkehr der Neuzeit nicht
etwas so absolut Neues ist, wie er darzutun sucht, daß vielmehr
für die neuere Entwicklung Jich bedeutungsvolle Anknüpfungspunkte
in den älteren Zeiten finden.
Wagner meint!), die ganze Frage, ob man erst seit der Zeit
des- modernen Staates von einer ,„Volkswirtschaft“" sprechen
dürfe, sei ähnlich zu beantworten wie die Frage, ob man erst
im modernen Staat einen „Staat“ erkennen wolle. Indessen
der Unterschied ist doch wohl größer. Auf den Namen ,Staat“
haben die Gemeinwesen der früheren Zeit zweifellos Anspruch.
Irgend eine staatliche Organisation läßt sich am wenigsten entbehren?).
Dagegen wenn man das Wesentliche des Begriffs
„Volkswirtschaft“ in dem sieht, was Bücher hervorhebt, so darf
man wohl behaupten, daß es bei einem Volke einmal eine Zeit
gegeben hat, in der von wirklicher Volkswirtschaft recht wenig
vorhanden gewesen ist. Allerdings sagen wir: recht wenig; denn
vollkommen hat sie kaum jemals gefehlt.
Wir eignen uns den Ausdruck Volkswirtschaft in dem Sinn
an, daß wir darunter die wirtschaftlichen Beziehungen eines
nicht bloß lokalen Gemeinwesens verstehen, in dem der Weg der
Waren durch das ganze Gebiet hin dem gesamten Wirtschaftsleben
den charakteristischen Zug verleiht. In dem Begriff des
Gemeinwesens liegt es, daß wir den Warenzug von der entsprechenden
wirtschaftspolitischen Haltung desselben begleitet
denken. Mit unseren kritischen Bemerkungen über das Wort
Territorialwirtschaft haben wir schon angedeutet, daß wir nicht
jedem über die einzelne Ortsgemeinde hinausgehenden Gemeinwesen,
das eine Wirtschaftsp olitik treibt, auch ein entsprechendes
Wirtschaftss y stem im Sinn der von uns angenommenen
Stufen beilegen dürfen. Es fragt sich stets, ob das Gemeinwesen
den betreffenden weiten Weg der Waren überhaupt er
strebt und, falls es ihn erstrebt, ob es ihn erreicht. Die Politik
1) Preuß. Jahrbücher 75, 556 f.
2) Vgl. H. Z. 78, 79 Anm. 1; 80, 281.