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II. Zivilrecht.
Sobald der Vorstand einer Hypothekenbank erkennt, daß die Bank notleidend sei,
entsteht die Rechtsfrage, wie der Z 240, Abs. 2 des H. G. B. sich zum ð 11 des Schuldver—
schreibungsgesetzes verhalte. Nach 8 240, Abs. 2 hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses
zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt. S. auch die
K.O. 88 247, 241, betreffend die Bestrafung der Vorstandsmitglieder. Nach 8 11 des
Schuldverschreibungsgesetzes kann die Aufgabe oder Beschränkung von Redten der
Glaubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer
Stundung von der Gläubigerversammlung zur Abwendung einer Zahlungseinstellung
oder des Konkurses des Schuldners beschlossen werden. Beruft der Vorstand eine
Gläubigerversammlung, so entsteht ein Zwischenstadium, währenddessen man zuweilen nicht
weiß, ob man eine strafbare Handlung —
1897 datiert, das Schuldverschreibungsgesetz aber vom 4. Dezember 1899, so kann man
deduzieren, daß das letztere als maßgebend zu betrachten sei. (Die Bestimmung des
Schuldverschreibungsgesetzes kommt aber selbstverständlich nur in dem durch dieses Gesetz
selbst gegebenen Rahmen zur Anwendung, also bei Gesellschaften, die mehr als 300000 Mr
Schuldverschreibungen ausgegeben haben). Indessen ist die Datierung der Gesetze wohl
deshalb nicht entscheidend, weil nach dem Willen des Gesetzgebers beide Gesetze als gleich⸗
zeitig in Kraft getreten betrachtet werden wollen. Aus dem Inhalt der Bestimmungen
könnte man nun ableiten, daß 8 240 als Regel, 8 11 des H. B. G. als Ausnahme zu
betrachten sei. Beide Paragraphen können aber wohl ruhig nebeneinander bestehen, auch
ohne diese Interpretation: ist eine Überschuldung bereits eingetreten, dann kann mön
nach 8 11 nicht mehr prozedieren und man ist von der Verpflichtung der Konkurs—
anmeldung nicht befreit. Zum Zweck der Vermeidung der Zahlungseinstellung und zur
Vermeidung einer Überschuldung darf man nach 8 11 prozedieren. ek. Göppert,
Schuldverschreibungsgesetz S. 74.
Für den Fall, daß über das Vermögen einer Hypothekenbank der Konkurs eröffnet
wird, sind im H.B.G. und in dem Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Bejitzer
von Schuldverschreibungen, ineinandergreifende Bestimmungen getroffen worden.
Die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger ist im H.B.G. durch Kon⸗
stituierung eines Vorrechts im Konkurs vorgesehen. In der Begründung zu 8 88 des
Entwurfs eines H.B. G. ist dargelegt, weshalb die Sicherung der Pfandbriefgläubiger
durch die Konstituierung dieses Vorrechts im Konkurs ins Auge gefaßt und weshalb sie
hierauf beschränkt worden ist. Ebendafelbst ist dargelegt, weshalb von der Sicherstellung
mittelst Verpfändung der einzelnen Hypotheken durch die Pfandbriefanstalt abgesehen
wurde, und, worin die eine und die andere Form der Sicherstellung zu Gunsten der
Pfandbriefgläubiger sich unterscheiden. S. übrigens die Entwürfe über das Faust⸗
pfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen von 1879 und 1880
mit Motiven. S. auch Strombeck in den Reichstagsverhandlungen vom 18. Juni 1899,
S. 2499, 2500 und ibid. Munckel, S. 25302. Auch Kommissionsbericht zu 8 885,
Rießer, zur Kritik der Gesetzentwürfe, betreffend das Hypothekenbankwesen und die gemein⸗
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (Enke), 1898, S. 36 fgde. insbe⸗
sondere S. 44 fgde. Koenige, Kommentar zum Gesetz über die Schuldverschreibungen, 8 19,
Anm. 12.
Die Tatsache, daß das Gesetz kein Pfand- und Absonderungsrecht, sondern nur ein
Vorzugsrecht im Konkurs gibt, hat einen Mißstand zur Folge, der erst bei der Kata—
strophe der Berliner Hypothekenbanken in die Erscheinung trat. Der Zinsenlauf hört
im Konkurs auf. Die Forderung wird also im Konkurs für den Nominalbetrag zinslos.
Es stehen also die Pfandbriefgläubiger mit Pfandbriefen à 8 bn i solchen zu
höherem Zinsfuß sich vollkommen gleich. Hierdurch sind die Pfandbriefgläubiger höher
verzinslicher Pfandbriefe also benachteiligt gegenüber denjenigen mit niedriger verzinslichen
Pfandbriefen.
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in
Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Forderungen
und Wertpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller