mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 225
stand“ ansehen. Allerdings haben wir es hier zugleich mit einem
besonderen Begriff, den Bücher mit dem Wort Kapital verbindet!)
au tun: er macht von ihm einen Gebrauch, der mehr der sozia-
listischen Anschauung entspricht?). Wir wollen uns hier mit der
Feststellung des viel umstrittenen Kapitalbegriffs nicht aufhalten.
Wir entnehmen den Quellen die schlichten Tatsachen, daß die
Handwerker bereits seit dem 12. Jahrhundert sich den Rohstoff
meistens selbst beschaffen, daß sich bei ihnen oft bewegliches Ver-
mögen nachweisen läßt, daß sie seit den frühesten Zeiten als
Grundbesitzer begegnens). Schon auf Grund dieser Beobachtun-
gen miissen wir es ablehnen, jie als einen „gewerblichen Arbeiter-
stand“" zu bezeichnen. Aber man vergegenwärtige sich überdies
den Zunftmeister, wie er mit Gesellen arbeitet und an deren
Arbeit verdient?) ~ ist er einfacher „gewerblicher Arbeiter“ ?
Wir haben hierbei den Zunftmeister im Auge, der den Durch-
schnitt repräsentiert; auf diejenigen, die sich über das durch-
schnittliche Niveau erhoben, nehmen wir gar keine Rüchfsicht.
!) Bücher ist übrigens in seinen Definitionen von Kapital und
Unternehmung, wie Hasbach, Gött. Gel. Anzeigen 1894, S. 527, be-
merkt, nicht klar. Während er in dem oben angeführten Satz dem
Handwerker alles Kapital abspricht, urteilt er S. 150 (1. Aufl. S. 104):
„Durch die Gewinnung eines eigenen Betriebskapitals wird der Hand-
werkerstand aus einer bloß lohnerwerbenden Arbeiterklasse zu einem
besißzenden Produzentenstand.“ Der Unternehmer ist Bücher eine
Person, welche das Gewerbe nicht versteht (d. h. technisch); vgl. S. 119
(1. Aufl. S. 80). Aber ~ fragt Hasbach ~ „ind die eine größere
Zahl Gesellen beschäftigenden, nicht selbst arbeitenden Handwerks-
meister keine Unternehmer“? Hasbach wendet sich weiter gegen die
Auffassung (vgl. Bücher S. 158), daß es für die Bestimmung des
Begriffs Unternehmer etwas ausmache, an wen der Produzent die
Ware abssetze (ob an den Kaufmann oder unmittelbar an den Konsu-
menten).
?) Hierüber kritisch Ad. Wagner, Preußische Jahrbücher 75, 550.
3) Über die Anfänge s. meinen Ursprung der deutschen Stadt-
verfassung S. 46 ff. Urkundenbuch der Stadt Halberstadt 1, 53 (vom
Jahre 1241): ein kigulus Besitzer einer area. Vgl. auch Urkundenbuch
von Erfurt 1, Nr. 43 (über die Schenkung des Sattlers Burchard
im Jahre 1168).
+) Vgl. Wagner a. a. O.
v. Belo w , Wirtschaftsgeschichte 2. Aufl
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