IZA IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
wiegend aus später Zeit stammen. Wir erfahren von der Existenz
der Stapelrechte, von der Beherrschung des platten Landes in
gewerblicher Beziehung, von der Verpflichtung der Bauern, ihr
Getreide in die Stadt zu liefern, usw. in dem ersten Abschnitt
der deutschen Städtegeschichte äußerst wenig. Älter sind die
Bestimmungen des Gästerechts und der Vorkaufegeseßgebung. !)
Allein ihre detaillierte Ausbildung gehört ebenfalls einer jüngeren
Zeit an?). Ohne Zweifel verschlechtert sich die Stellung
der Gäste auf den Jahrmärkten im 12. und 13. Jahrhundert?).
Um ein paar Beispiele zu wählen, so sucht man so weitgehende
Vorrechte, wie sie die österreichischen Herrscher teilweise
im 14.0), namentlich aber im 15. Jahrhunderts) ihren
_ 1) Über die Anfänge der letteren vgl. m. Ursprung der deutschen
Stadtverfassung S. 16 und 48 Anm. 3. Vgl. auch Conze, Kauf nach
hanseatischen Quellen S. 14. Aus Deuischland liefert wohl ziemlich
das älteste Beispiel der Vorkaufsgeseßgebung die Bestimmung der
Wormser Urkunde von 1106, daß die Fischhändler vor der Prime keine
Fische kaufen dürfen. Keutgen, Zeitschr. f. Soz.> u. W. G. 7, 358.
Wer bestreitet, daß jene Urkunde eine Zunfturkunde sei, macht sich den
Charakter der Fischhändler des Mittelalters nicht klar. An der Erblichkeit
der Zunstmitgliedschaft darf man keinen Anstoß nehmen. Wir
haben sie ja auch sonst recht früh in der Form, daß der Sohn eines
Meisters in Bezug auf das Einkrittsgeld begünstigt wird: Vgl. hierzu
die a. a. O. veröffentlichte Abhandlung Keutgens und Nübling, Ulms
Fischereiwesen im Mittelalter (Ulm 1892) S. 2. Die erwähnte Bestimmung
ist in die Urkunde wohl durch die Stadtobrigkeit, bzw. die
allgemeine Stadtvertretung gebracht worden. Über ein anderes altes
Beispiel der Vorkaufsgeseßgebung s. Winter, Urkundliche Beiträge zur
Rechtsgeschichte ober- und niederösterreichischer Städte, Märkte und
f? queresh ua is Marktzwang späten Datums ist, habe ich
schon in den Gött. Gel. Anz. 1895, S. 216 Anm. 1 hervorgehoben.
3) Vgl. V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1904, S. 480.
[*) Vgl. z. B. Kurz, Österreichs Handel S. 4365 (Urkunde v. 1362):
innerhalb einer Meile um Linz darf kein Schankhaus sein. S. ferner
oben S. 222 Anm. 1.
_ 5) Kurz S. 393 (1485): Kaiser Friedrich verbietet den Bewohnern
eines Dorfes gegenüber Linz das Weinschenken, gastung und allen
Handel (mit Getreide, Holz und anderer Ware). S. 394 (1496) :
Maximilian bestimmt, daß der Handel mit Wein, Getreide und andren