Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 233
des Gästerechts dienstbar gemacht werden. Es erleichtertimmerhin
die Übersicht, wenn wir bestimmte Gruppen von Rechtssätzen
auseinanderhalten.
Gerade nun auch von diesen Rechtssätzen hat man behauptet,
daß sie das, was durch die Natur der Dinge vorhanden war,
nur rechtlich festhielten. So nennt Perthes (s. oben S. 147)
jene Rechte „rechtliches Anerkenntnis von Verhältnissen, die der
natürliche Gang des Verkehrs hervorgerufen hatte‘. Und so
haben nach ihm viele®) bis zu Bücher?) geurteilts).
Gegen diese Deutungen spricht zunächst die einfache Tatsache,
 daß die betreffenden urkundlichen Nachrichten über-!)
 Vgl. z. B. Stieda, Art. Stapelrecht im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften (1. Aufl.) 5, 865: „Wahrscheinlich hat es gar
nicht einer . .. künstlichen Anordnung bedurft, um eine Einrichtung
zu schaffen, die natürlich aus der Entwicklung des Handels hervorwuchs
 . .. Es bildeten sich ganz von selbst durch die Gunst der Lage
oder in Anlehnung an privilegierte Märkte gewisse Verkehrsmittelpunkte.“
 (Wenn Stieda hier die Anlehnung an privilegierte Märkte
hervorhebt, so kann es sich freilich nicht mehr um etwas bloß ,„Natürliches"
 handeln.) Rathgen, Art. Stapelrecht, Wörterbuch der Volkswirtschaft
 2, 618, der übrigens mit Recht konstatiert, daß „der Ursprung
des Stapelrechts bisher nicht klargestellt“ ist, hält es für „wahrscheinlich’,
 daß das Stapelrecht sich aus dem“ „Festhalten eines tatsächlichen
Zustandes, einer bisherigen Übung“ erkläre. Es liegt diesen beiden
Forschern selbstversständlich fern, allen einzelnen Stapelrechten einen
solchen Ursprung zu geben. Die Streitfrage kann sich nur auf das
Stapelrecht an sich, die ersten Anfänge desselben beziehen.
St sl oben S. 203 (über die Beherrschung des Landes durch die
3) Mit dem Versuch, alles nach Möglichkeit aus natürlichen Vorgängen
 zu erklären, verbindet sich leicht eine apologetische Tendenz.
S. z. B. Stiedas Bemerkungen über den Straßenzwang in seinem
Art. Stapelrecht S. 878. —~ Einen ganz andern Standpuntkt als die
genannten Forscher nimmt Gothein ein. Jn einer allerdings nur
auf die am Rhein befindlichen Stapelrechte bezüglichen Betrachtung
fällt er das Urteil: „Der Ursprung dieser Stapelgerechtigkeiten bedarf
 noch der Aufklärung; so viel sieht man auch jettt, daß sie sich erst
allmählich und unter beständigem Widersetzen der davon Betroffenen
entwickelten.“ Westdeutsche Zeitschr. 14 (1895), 248. Vgl. ferner
unten S. 235 Anm. 1.
            
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