232 IV. Üb er Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
C. Die Ursachen der Stadtwirtscha ft.
In den Definitionen der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
von Hildebrand und anderen, die wir oben angeführt haben,
wird der abgeschlossene Charakter der Stadt der Hauptsqache
nach als natürliches Produkt der Verhältnisse angesehen!).
Diesen Ge ichtspunkt vertritt mit besonderer Schärfe auch Bücher,
wenn er sagt (S. 98), daß die Verhältnisse, denen die Grundgedanken
des Systems des direkten Austausches entsprungen
sind, „durchaus zwingender Natur“ waren. Man weisst insbesondere
auf den geringen Vorrat an Kapital und namenttlich die
Verkehrshindernisse als Ursache hin. Man nimmt an, daß der
durch natürliche Gründe hervorgerufene Zustand im Laufe
der Zeit gesetzlich festgelegt worden sei.
Einen Weg für die Erkenntnis der Entstehung des stadtwirtschaftlichen
Systemsz3 werden wir finden, wenn wir uns über
das Aufkommen der Mittel orientieren, mit denen die Städte
ihre wirtschaftspolitischen Ziele zu verwirklichen gestrebt haben,
des Gisterechts, Stapelrechts, Bannmeilenrechts (der Beherrschung
des umliegenden ländlichen Bezirks), der Vorkaufsgesetgebung?).
Es bestehen, wie wir es schon andeuteten, zwischen
ihnen mannigfache Beziehungen. Das Stapelrecht z. B. läßt
sich als ein Teil des großen Gisterechts auffassen. Demselben
Zweck wie das Bannmeillenrecht können auch die Bestimmungen
1) Etwas materialistisch drückt sich Schönberg, Jahrbüch er für Nationalökonomie
9, 19, aus: „Wie das Recht, wo es sich als Gewohnheitsrecht
entwickelt, nur der gesetlich anerkannte Ausdruck des durch die
Gesamtheit aller Lebensverhältnisse, vornehmlich auch der wirtschaftlichen,
bedingten Zustandes der realen Verhältnisse ist, so werden wir
auch in diesem Recht nur die Sanktionierung eines im natürlichen
Kausalzusammenhang der Verhältnisse gewordenen und tatsächlich bestehenden
Zustandes, erkennen dürfen."
?) Über den Begriff des Vorkaufs vgl. Friedr. Conze, Kauf nach
hanseatischen Quellen (Bonner Dissertation v. 1889) S. 1 ff.,
und dazu Max Weber, Zeitschr. f. d. ges. Handelsrecht 37. 268 f.;
Hansische Geschichtsblätter 1897, S. 80 ff. ; s. auch die oben S. 204 angeführten
Worte Büchers und meine mittelalt. Stadtw. u. gegenw.
Kriegswirtschaft S. 11 ff.