284 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
trat ein Gewerbe dem andern zu nahe, oder es drängten Söhne
von Vertretern anderer Berufe zu einem bestimmten Handwerk.
Nicht ganz fällt es damit zusammen, daß man ~ wir
kommen darauf zurück + mit dem Wunsch der Handwerksgehilfen
nach einer selbständigen Stellung zu rechnen hatte.
Diesen Erwägungen, die die Tendenz der Abschließung wahrscheinlich
machen, fügen wir noch eine Reihe direkter Hinweise
der Zunftbriefe bei. Die Kölner Drechslerurkunde von 117882
bemißt die Eintrittsgebühr für die neuen Gewerbegenossen
viel höher als für diejenigen, die nur um religiöser und geselliger
Zwecke willen der Zunft beitreten, also für diejenigen, die mit
den vorhandenen Mitgliedern nicht wirtschaftlich konkurrieren.
Die Begünstigung von Verwandten der Zunftmitglieder bei
der Aufnahme in den Verband wird in der ersten Hälfte des
13. Jahrhunderts schon in mehreren Zunftbriefen ausgesprochen!).
In der Urkunde der Braunschweiger Goldschmiede von 1231
wird die Aufnahme eines neuen Mitglieds durchaus von dem
Willen (voluntas et licencia) der bisherigen Zunftbrüder abhängig
gemacht, nicht von objektiven Vorausseßungen. Bezeichnend
ist es, wenn in kräftigen Worten auch das fremde
Fabrikat dem Fabrikat der heimischen Zunft gegenübergestellt
wird?). Um noch einige charakteristische Stellen aus den Zunftbriefen
herauszuheben, so liegt in den Worten der Magdeburger
Schuhmacherurkunde „ius et distinctio, que inter eos est“,
doch wohl, daß die vorherrschende Anschauung nicht die war,
die Zunft sei gezwungen, alle Schuster in sich zu bergen, sondern
die, es stünden diesseits und jenseits der Grenze Schuhmacher,
die einen aber ohne Recht. Dieselbe Urkunde macht denn auch
weiterhin die Zulassung zum Gewerbebetrieb einfach von der
1) Basel 1226 g 6. Stendal 1231 g 3; 1233 g 6; 1251 ß 3. Die
Wormser. Fischerurkunde von 1106 wollen wir in dieser Beziehung
nicht verwerten, da die Gebundenheit der Fischerei an ein bestimmtes
Areal besondere Verhältnisse voraussett.
?) Vgl. z. B. Magdeburg 1152-1192; Basel 1248 § 7; Wien 1288
(der Inhalt, wie es scheint, weit älter). S. ferner die scharfe Gebietsabgrenzung
in der Baseler Urkunde von 1226 g 1 u. 2.