Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

308 VI. Großhändler und Kleinhärtdler im deutschen Mittelalter. 
Recht, aber geringeres Recht als das ist, welches den Bürgern 
der Stadt zukommt, und die hauptsächlichste Benachteiligung 
der Fremden liegt darin, daß sie im allgemeinen von dem Detail- 
verkauf ausgesschlossen sind. Der Gast, welcher Waren indie 
Stadt bringt, darf sie der Regel nach nur im großen abseten. 
Dies Verbot des Kleinhandels für die Fremden hat versschiedene 
Formen und Abstufungen. Oft wird dem Gast der Kleinhandel 
zu allen Zeiten + bald für sämtliche, bald für einzelne Waren > 
untersagt. Oft wird er ihm gestattet ausschließlich für die Markt- 
tage (wenigstens die Jahrmärkte). Aber auch dann noch sind 
dem Gast häufig mannigfache Beschränkungen auferlegt, ins- 
besondere hinsichtlich der Tageszeit, zu der er den Kleinhandel 
ausüben darf. 
Die andere Kategorie von Bestimmungen zieht Schranken 
innerhalb des Kreises der Bürgerschaft. Bestimmte Gruppen 
unter den Bürgern besiten das Monopol des Detailabjsatzes 
für gewisse Waren. Zunächst steht den Handwerkerzünften ein 
solches zu. Anderen als ihren Mitgliedern ist der Kleinhandel 
mit den Produkten des betreffenden Gewerbes untersagt. Aller- 
dings entspricht hier dem Verbot des Detailabsatzes keineswegs 
immer die Erlaubnis zum Verkauf im großen. Denn die Hand- 
werker haben regelmäßig auch das Monopol der Herstellung 
der betreffenden Ware, wodurch zugleich die Engroseinfuhr 
ausgeschlossen ist. Das für die Jahrmärkte den Fremden ein- 
geräumte Recht besähigt sie, wie bemertt, häufig gerade auch 
zu dem Detailabsat. Von größerem Interesse für die uns be- 
schäftigende Frage sind die Schranken, die innerhalb der spezi- 
fisch kaufmännnischen Bürgerschaft aufgerichtet sind. Sie be- 
ziehen sich hauptsächlich auf die Verhältnisse der Gewandschneider 
und der Krämer. Jene haben + kurz ausgedrückt ~ das Vor- 
recht des Einzelverkaufs von Tuch, diese das des Kleinhandels 
mit Spezereien, Schnittwaren und manchen anderen Dingen, 
die zeitlich und örtlich, je nach der Gewerbeverfassung der ein- 
zu Anzeiger der Ztschr. f. deutsches Altertum 47, S. 273 ff.). 
Oben. S. 238ff. =
	        
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