1. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. B
und der Auffassung, der das Vergleichbare als das eigentlich
Wissenschaftliche erscheint, den „Kuriositätsstandpunktt“, nach
dem das Singuläre an der Geschichte das Interessante sei,
gegenüber.
Es liegt, worüber wir noch ein Wort sagen werden, im Wesen
der Geschichtswissenschaft, daß in ihren Kreisen Anschauungen wie
die der Vertreter der vergleichenden Rechtswissenschaft wenig e r
Heimat finden,. und zwar nicht bloß deshalb, weil der zünftige
Historiker in erster Linie politischer Historiker ist und die politischen
Tatsachen sich nie recht in die Schachteln historischer
Gesetze hineindrücken lassen. Lamprecht aber entfernt sich nicht
bloß von der Art der zünftigen Historiker, sondern geht noch
weiter als die Vertreter der vergleichenden Rechtswissenschast.
Er behauptet erstens, daß die Vergleichung das größte Hilfsmittel
geisteswissenschaftlicher Forschung sei, während die Vertreter
der vergleichenden Rechtswissenschaft mit dieser Frage
der Rangordnung sich zum mindesten nicht festlegen. Er bezeichnet
ferner als seine Überzeugung das, was jene mehr als
Ziel der Forschung ansehen. Im übrigen sei bemerkt, daß die
Historiker die vergleichende Methode an sich längst vor ihm gehandhabt
haben und daß Niebuhr nichts weniger als ein Gegner
der vergleichenden Methode war.!)
Es ist nicht der Zweck der Erörterungen, die ich hier bieten
will, die Probleme, die in Vorstehendem angedeutet sind, allseitig
zu erörtern. Ich will also z. B. nicht versuchen, in umfassenden
theoretischen Darlegungen?) Recht und Unrecht
1) Niebuhr, wie es hier zu gesschehen scheint, als prinzipiellen
Wegner aller Anwendung der Analogie hinzustellen, ist um so verkehrter,
als er bekanntlich reichlichen Gebrauch von der historischen
Analogie gemacht hat, so daß er deswegen schon Tadel fand. Val.
meine Bemerkungen in der Hist. Vierteljahrschrift 1904, S. 61; M.
Ritter, H. Z. 112, S. 115 ff.; H. v. Srbik, Ein Schüler Niebuhrs :
W. H. Grauert, S. 48 Anm. 2. Auch sonst hat man sich ja längst vor
Lamprecht der vergleichenden Methode bedient. Vgl. Usener a. a. O.
S. 109. K. v. Amira, Über Zweck und Mittel der germanischen Rechtsgeichichte
(1876), S. 34 ff.; O. v. Gierke, H. Z. 37, S. 504 ff.
2) Vgl. dazu z. B. G. del Vecchio, Die Idee einer vergleichenden