Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 311 
In den bisher besprochenen Fällen ist von einem Recht 
zum Groß-, bez. Kleinhandel die Rede, von einem Zwange 
jedoch nur in Bezug auf den Großhandel. Der Kleinhandel 
erscheint als Vorrecht. Der Großhandel steht jedem frei; viele 
aber werden auf ihn beschränkt. Erst im späteren Mittelalter 
stoßen wir auf vereinzelte Nachrichten, die von einer gesetlichen 
Beschränkung auf den Kleinhandel zu sprechen scheinen!). 
So wenigstens wird eine Urkunde des Herzogs Albrecht von 
Österreich vom Jahre 1389 zu deuten sein?), in welcher er seinen 
Kaufleuten zu Wien und anderen, die das Recht haben, .,gen 
Venedi ze faren“, bis auf Widerruf eine bestimmte Straße 
erlaubt und ferner den Städten und Märkten in seinen Ländern, 
durch welche diese Straße geht, die Benutzung derselben mit 
der Bedingung gestattet, daß sie die zugeführten Waren in ihren 
Häusern und Kramen dem Landvolk ..phenwertsweis“ und nicht 
„stukchweis“ verkaufen, während jeder darüber hinausreichende 
Handel in Wien stattfinden solle. Freilich ist hiermit keine all- 
gemeine Beschränkung der Kaufleute aus jenen Städten und 
Märkten auf den Kleinhandel ausgesprochen. Sie wird offen- 
bar nur mit Rücksicht auf das Niederlagsrecht der Stadt Wien 
verfügt (wie denn auch die Hälfte der bei Zuwiderhandlungen 
konfiszierten Güter an die Wiener Kaufleute fällt) und bezieht 
sich ferner nur auf die Venediger Waren. Es war jenen Kauf 
!) Aus früherer Zeit könnte man wohl nur die zur Verhinderung 
der Spekulation getroffene Bestimmung anführen, daß jemand, der 
im großen eingekauft hat, unter bestimmten Umständen nicht wieder 
im großen verkaufen darf. Vergl. Schmoller, Straßburger Tucher- 
und Weberzunft, S. 429. 
?) Uhlirz, Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, 2. Abt., Bd. 1, 
S. 275 (No. 1172). Vergl. unten S. 334, Anm. 1 und S. 361 f. 
Dekret des Lübecker Stadtrates von 1646 bei Siewert, Gesschichte 
und Urkunden der Rigafahrer in Lübeck, S. 393: die Gewandschneider 
und Krämer dürfen ihre eigenen Waren, nämlich jene ihre Laken, 
diese ihre Kramwaren, in fremde Lande verschicken und dafür andere 
Waren in Zahlung nehmen, müssen aber die letteren „den bürgern 
alhier, welchen nach kaufmansordnunge zu handelen gebühret, nach 
markgang zum kauf anbieten". Diese Beispiele stammen indessen 
wiederum aus später Zeit.
	        
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