VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelaltee. 311
In den bisher besprochenen Fällen ist von einem Recht
zum Groß-, bez. Kleinhandel die Rede, von einem Zwange
jedoch nur in Bezug auf den Großhandel. Der Kleinhandel
erscheint als Vorrecht. Der Großhandel steht jedem frei; viele
aber werden auf ihn beschränkt. Erst im späteren Mittelalter
stoßen wir auf vereinzelte Nachrichten, die von einer gesetlichen
Beschränkung auf den Kleinhandel zu sprechen scheinen!).
So wenigstens wird eine Urkunde des Herzogs Albrecht von
Österreich vom Jahre 1389 zu deuten sein?), in welcher er seinen
Kaufleuten zu Wien und anderen, die das Recht haben, .,gen
Venedi ze faren“, bis auf Widerruf eine bestimmte Straße
erlaubt und ferner den Städten und Märkten in seinen Ländern,
durch welche diese Straße geht, die Benutzung derselben mit
der Bedingung gestattet, daß sie die zugeführten Waren in ihren
Häusern und Kramen dem Landvolk ..phenwertsweis“ und nicht
„stukchweis“ verkaufen, während jeder darüber hinausreichende
Handel in Wien stattfinden solle. Freilich ist hiermit keine all-
gemeine Beschränkung der Kaufleute aus jenen Städten und
Märkten auf den Kleinhandel ausgesprochen. Sie wird offen-
bar nur mit Rücksicht auf das Niederlagsrecht der Stadt Wien
verfügt (wie denn auch die Hälfte der bei Zuwiderhandlungen
konfiszierten Güter an die Wiener Kaufleute fällt) und bezieht
sich ferner nur auf die Venediger Waren. Es war jenen Kauf
!) Aus früherer Zeit könnte man wohl nur die zur Verhinderung
der Spekulation getroffene Bestimmung anführen, daß jemand, der
im großen eingekauft hat, unter bestimmten Umständen nicht wieder
im großen verkaufen darf. Vergl. Schmoller, Straßburger Tucher-
und Weberzunft, S. 429.
?) Uhlirz, Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, 2. Abt., Bd. 1,
S. 275 (No. 1172). Vergl. unten S. 334, Anm. 1 und S. 361 f.
Dekret des Lübecker Stadtrates von 1646 bei Siewert, Gesschichte
und Urkunden der Rigafahrer in Lübeck, S. 393: die Gewandschneider
und Krämer dürfen ihre eigenen Waren, nämlich jene ihre Laken,
diese ihre Kramwaren, in fremde Lande verschicken und dafür andere
Waren in Zahlung nehmen, müssen aber die letteren „den bürgern
alhier, welchen nach kaufmansordnunge zu handelen gebühret, nach
markgang zum kauf anbieten". Diese Beispiele stammen indessen
wiederum aus später Zeit.