312 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
leuten z. B. unbenommen, Getreide im großen in ihre Stadt
einzuführen und etwa an die Bäcker abzuseßgen. In Wien so-
dann durften sie auch die Venediger Waren im großen verkaufen.
Auch hier also betrifft der Zwang nur einzelne Handlungen.
Vollends gilt dies von den vorhin geschilderten Zuständen,
die als die regelmäßige Handelsverfassung des Mittelalters
angesehen werden können. Wenn der Großhandel in der Haupt-
sache jedem frei stand, so war der Detaillist stets in der Lage,
seinen Betrieb über den Kleinhandel hinaus auszudehnen.
Die Gäste ferner wurden nur im Verkehr mit der Stadt, der
sie. fremd waren, auf den Großhandel beschränkt. Irgendwo
mußten sie natürlich heimisch sein, das Bürgerrecht besitzen;
in ihrem Heimatsort konnten sie deshalb auch Kleinhändler Fein.
Ihre Beschränkung auf den Großhandel im Verkehr mit Fremden
besagt mithin nichts über ihren Stand. Und das ist eben für
das Mittelalter charakteristisch. Es wird, wie in den erwähnten
Nürnberger Beispielen aus dem 18. Jahrhundert, ein Zwang
zum Groß- und mitunter auch zum Kleinhandel durchgeführt.
Allein es gibt, im Unterschied von jenen Nürnberger Verhält-
nissen der späteren Zeit, noch keinen Stand der Engroshänd-
ler in der offiziellen Gewerbeverfassung der Stadt'). Gewiß
wirkt der Zwang, dem wir im Mittelalter begegnen, ständebil-
dend. Das Gästerecht z. B. trägt erheblich zur Bildung eines
kräftigen bürgerlichen Kleinhändlersstandes bei. Indessen der
Zwang schafft nicht unmittelbar ständische Gruppen?).
Unsere bisherigen Erörterungen haben die gesetlichen, er-
zwungenen Beschränkungen des Handelsbetriebs im Auge ge-
1) Boos, Gesch. der rhein. Städtekultur, Bd. 3, S. 57 erwähnt
innerhalb des in Worms seit 1689 geltenden Schemas der offiziellen
Zünfte „Engroshändler“. Dies ist aber eben auch ein Beispiel aus
äter Zeit.
h 2) H! der die hier hervorgehobene Tatsache anerkennt und
mit Recht bemerkt, daß den meisten Städten des Mittelalters ein
stehender Großhandel, ansässige Großkaufleute unbekannt seien (der
Großhandel ausschließlih Wander- und Markt- oder Mefßhandel),
hätte nun auch nicht von „Großhändlern“ sprechen sollen. Entstehung
der Volkswirtschaft, 1. Aufl., S. 57; 2. Aufl., S. 99.