VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.. 393
werker der heimischen Organisation. Gegen Ende des. Mittel-
alters scheinen allerdings mehr und mehr wahre Großkaufleute
aufzutauchen.
Wir deuten hiermit schon an, daß die Unterschiede der Zeiten
zu beachten sind. Man darf das Mittelalter nicht unbedingt als
eine Einheit auffassen. Jm 14. Jahrhundert tritt offenbar eine
Wendung ein. Das stärkere Hervortreten der Kauffahrergilden
und eine damit gewiß zusammenhängende allmähliche Zurück-
drängung der Gewandschneider') in Lübeck, die Entstehung der
Kaufleutezunft in Wien sind bedeutungsvolle Erscheinungen,
wenngleich man andererseits auch vor einer Übertreibung ihrer
Wichtigkeit warnen muß. Vielleicht läßt sich überhaupt das ver-
hältnismäßige Zurücktreten der Gewandschneider innerhalb der
städtischen Kaufmannschaft seit dem 14. Jahrhundert als ein
brauchbares Kennzeichen verwerten (obwohl wir ja gesehen haben
(S. 338 u. 359), daß hier keine strenge Regel vorliegt) : sie sind nicht
mehr wie vorher in dem Maß die angesehenste Kaufmannsgruppe.
Andre Kreise treten hervor, keineswegs durchweg reine Groß-
kaufleute, aber doch solche, bei denen einheimischer Kleinhandels-
betrieb nicht mehr so wic bei den Gewandschneidern die Grund-
lage der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet. Und es beginnen sich
auch neue kaufmännische Organisationen auszubilden: wir hören
von Kaufmannszünften oder -gilden, die den vorausgehenden
Jahrhunderten unbekannt waren. Indessen haben wir wiederum
festzustellen, daß noch am Ende des Mittelalters und noch die
nächsten Jahrhunderte hindurch die Personalunion von Groß-
und Kleinhandel das überwiegende System blieb?).
) Vgl. auch Overmann, Lippstadt, Einl. S. 61 Anm. 4. P. Dirr,
Der Handelsvorstand Nürnberg 1560—1910 (Nürnberg 1910). E.
Baasch, Die Handelskammer zu Hamburg 1665—1915 (1915). z
?) Vgl. oben S. 313 Anm. 2. V.i.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909,
S. 343: noch im 17. Jahrh. galt das Recht des Kleinhandels als höchst
wertvolles Recht der Bürger (im Gegensatz zu den Gästen). Sombart,
Kapitalismus 2. Aufl., Bd. 2, S. 536: in Deutschland bildete vom
Ende des 18. Jahrhunderts die Trennung von Engros- und Endetail-
handel die Regel. S. 534: Der Gelegenheitshändler wird durch den
Berufshändler im Großhandel ersetzt.