(über den Begriff der Territorialwirtschaft). j
alten Sätze der Zunftverfassung in ihrem Kern erhalten, wie
denn noch im 18. Jh. die Assoziation von Zunftgenossen verboten
wird1). Freilich wußten die Landesherren es mit diesem
von ihnen anerkannten oder geduldeten Verhältnis zu vereinigen,
daß sie, wie bemerkt, neue Industriezweige neben
den alten zunftmäßigen Handwerken zuließen.
Eine wirkliche Gewerbefreiheit hat, abgesehen von einem
seit 1613 nur ein paar Jahre hindurch bestehenden Verhältnis
in den schleswig-holsteinischen Städten?), lediglich der pfälzische
Kurfürst Karl Ludwig für seine Stadt Mannheim proklamiert
und durchgeführt, nach holländischem Mutster, 'wie man angab,
wobei jedoch zu bemerken ist, daß Holland selbst damals keineswegs
eine allgemeine Gewerbefreiheit gehabt hat. Es wurde
in Mannheim den Einzelnen vollkommene Freiheit in ihrer
wirtschaftlichen Betätigung gewährt, nicht freilich im Sinn des
Manchestertums, da der Kurfürst und der Mannheimer Rat
eine Reihe von Einrichtungen und Betrieben schufen, die das
gewerbliche Leben positiv fördern sollten. Allein es handelt
sich hierbei um eine vereinzelte Erscheinung in dem dovpvelten
Sinn, daß nur die eine Stadt in Betracht kommt und daß für
1) Vgl. z. B. Jahrb. d. Düsseldorfer G.V. 18, S. 145.
?) Vgl. Köhne, Reformen u. Reformprojekte in Heidelberg u.
Mannheim als Vorläufer der Gewerbefreiheit in Deutschland, Verhandlungen
der I. Hauptversammlung der internat. Vereinigung
für vergleichende Rechtswissenschaft u. Volkswirtschaftslehre S. 568.
Hier und im „Neuen Archiv für d. Gesch. der Stadt Heidelberg",
Bd. 10, S. 20 ff. spricht K. über einen den Jahren 1523925 angehörigen,
nicht zur praktischen Bedeutung gelangten Entwurf zur Vereinheitlichung
des Heidelberger Zunftrechts, der für die eine Stadt
bestimmt ist (sich also dadurch von der österreichischen Handwerkerordnung
von 1527 unterscheidet), aber kühne Gedanken enthält, sachlich
etwa den von König Friedrich Wilhelm I. vertretenen Gedanken
gleichktommt und der die landesherrliche Verwaltung auch bei der
Bürgeraufnahme beteiligen will. Auch dieser für jene Zeit kühne
Entwurf läßt jedoch die ausschließliche Befugnis der Zünfte zum Betrieb
der betr. Gewerbe bestehen. Und praktisch hat in Heidelberg
sogut wie anderswo die volle Zunftverfassung bis zum Schluß der
alten Zeit gegolten.
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