Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

61.1) VIII]. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft 
Landes gehört!). Es kommt hier zum Ausdruck, daß die Fülle 
des geschichtlichen Lebens durch einfache Kategorien nie erschöpft 
wird. Die Frage nach der Berechtiqung der Annahme eines 
besonderen Zeitalters der ,Territorialwirtschast“ darf daher 
auch bei ausschließlicher Berücksichtigung der Verhältnisse des 
Handels und der Gewerbe beantwortet werden. Man könnte 
aber immerhin noch weitere Zweige der staatlichen Verwaltung 
daraufhin untersuchen, ob sich aus ihrer Gestaltung ein Anhalt 
fir die Konsstruierung eines solchen Zeitalters gewinnen ließe. 
Wir wollen deshalb wenigstens dem Steuerwesen?) noch ein 
kurzes Wort widmen. 
Schmoller?) läßt die territorialen Steuersysteme ,die alten 
städtischen Steuersysteme teils beseitigen, teils wesentlich ver- 
ändern“ und ,zwischen Stadt und Land, ... zwischen den 
einzelnen Landschaften des Territoriums Beziehungen und 
Bande“ schaffen, „welche das wirtschaftliche Leben von Grund 
aus umgestalteten“. Von vornherein ist die letzte Behauptung 
abzulehnen: eine radikale Umwandlung des wirtschaftlichen 
Lebens hat in keiner Weise stattgefunden. Sodann haben die 
territorialen Steuern ganz gewiß dazu beigetragen, die einzelnen 
1) Es liegt nahe, Änderungen im Betrieb der Landwirtschaft auf 
den Einfluß der Stadt-, bezw. Volkswirtschaft zurückzuführen, und 
gewisse Einwirkungen sind ja nicht zu bestreiten. Aber es wäre un- 
zulässig, wenn man behaupten wollte, daß das Aufkommen der Stadt-, 
bezw. der Volkswirtschaft oder gar einer ,„Territorialwirtschaft" be- 
stimmte Änderungen in der Landwirtschaft unbedingt nach sich ziehe. 
Um uns auf unser spezielles Beweisthema zu beschränken, so sind ja 
im 16. Jahrhundert – mit dem das Zeitalter der ,„Territorialwirt- 
schaft" beginnen soll – aus West- und Süddeutschland nur ganz ge- 
ringe Änderungen in der Landwirtschaft zu verzeichnen, im Osten, 
speziell im Nordosten größere. Aber ~ von anderm abgesehen ~ ge- 
rade diese örtliche Verschiedenheit. der Entwickelung beweist, daß 
jenes neue nicht Ausdruck eines neu aufkommenden allgemeinen 
wirtschaftlichen Zeitalters sein kann. 
2) Ähnliches wie für das Steuerwesen ließe sich wohl für die Luxus- 
geseßgebung ausführen. Vgl. S. 548 und Sommerlad, Art. Luxus, 
Handw. der St. Generelle Bestimmungen über die Steuerpflicht 
in der Landesordnung Ferdinands I, v. 1526: Kogler, Tirol I, S. 570. 
3) Umrisse und Untersuchungen, S. 29 f. 
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