II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 35
Arten der Übertragung von Land in vielfacher Ausprägung.
Es wird jetzt auch nicht bloß an Unfreie Land zur Nutzung ausgetan.
Seit der spätern fränkischen Zeit sehen wir die Unfreien in
einer günstigern Lage. Wenn die Behandlung, die sie bei den Germanen
genossen, von jeher in der Praxis milder war, als es dem
Rechtsverhältnis entsprach, so wird doch jetzt auch dieses gemildert;
sie werden mehr und mehr als Personen anerkannt und ihnen
Rechte zugesprochen. Ein besonderer Ausdruck ihrer mittelalterlichen
Rechtsstellung ist das Hofrecht und das Hofgericht, die für
sie geschaffen werden. Das Hofrecht ist das in dem privaten Gericht
des Grundherrn zur Anwendung gelangende Recht; aber
es ist auch eben Recht: nur nach festen rechtlichen Normen werden
die dem grundherrlichen Hofgericht unterworfenen Personen
behandelt. Die Urteilfinder in den unter dem Vorsitß des Grundherrn
oder seines Stellvertreters tagenden Gerichtsversammlungen
sind ferner diese Personen selbst. Das Hofgericht entspringt
den Bedürfnissen des grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisses:
seine Kompetenz erstreckt sich auf die sich aus ihm
ergebenden Streitfälle (Nichtzahlung des Zinses, Besitzfragen
usw.). In andern, schwereren Fällen aber waren die Unfreien
vollends nicht rechtlos: die schwereren gehörten vor das staatliche,
das sog. Landgericht. So erfaßt also auch das Gericht der
Grundherrschaft nur einen Teil der Versönlichkeit des abhängigen
Mannes, in Übereinstimmung mit dem vorhin festgestellten
Umstand, daß die Grundherrschaft wirtschaftlich den abhängigen
Leuten noch freien Spielraum für eigene Betätigung läßt.
Vir pflegen die Periode, die mit der spätern fränkischen
Zeit einsetzt und die wir etwa bis zum Aufkommen der Städte
datieren, als die der Großgrundherrschaft zu bezeichnen. Aus
dem Gesagten ergibt sich jedoch schon, daß es sich nicht um ein
einseitiges Vorwalten der Grundherrschaft handelt, daß vielmehr
der Bauer neben ihr einen mehr oder weniger selbständigen
Platz hat. Fügen wir sogleich hier hinzu, daß die Markgenossenschaft
keineswegs, wie man es wohl dargestellt hat, einfach der
Grundherrschaft unterworfen wird. Es bildet sich zwar ein
Y B