IX. Die älteste deutsche Steuer.
geschieden!). Diese Trennung der Ausdrücke wird zwar gelegentlich
durchbrochen: es lassen sich ein paar Fälle namhaft machen,
daß eine Bede mit einer grundherrlichen Bezeichnung und umgekehrt
eine grundherrliche Abgabe mit dem Bedenamen belegt
wird?). Allein derartige Fälle sind doch so selten, die Trennung
im Verhältnis zu dem sonst nicht sonderlich scharfen Sprachgebrauch
des Mittelalters so energisch, daß wir daraus den Schluß
auf eine im Bewußtsein der Zeit lebende begriffliche Scheidung
zu ziehen genötigt sind. In diesem Zusammenhang erwähnen
wir weiter, daß der Landesherr (wenn nicht immer, so doch oft)
auf seinem eigenen Grundbesitz die Bede erhebt), worin wiederum
ein Beweis dafür liegt, daß sie und die privaten Abgaben
auseinandergehalten wurden.
Bei der modernen Steuer ist der Gesichtspunkt des öffentlichen
Interesses als zwingender Beweggrund für ihr Wesen
ausschlaggebend. So steht es freilich bei der Bede nicht. Immer-1)
Vgl. z. B. m. ldstd. Vf. a. a. O. S. 7; Kogler S. 38 und 199;
Brennecke S. 8.
2) Kogler S. 199 A. 2: die Bede census genannt (im Sinn einer
Abgabe von konstantem Betrag). Keutgen, Urkunden II, S. 505 oben:
öffentliche Abgaben als pensio et census bezeichnet. Darpe, Ält.
Verzeichnisse der Einkünfte des münsterschen Domkapitels S. 79
Anm.: von einer eurtis (und zwar nur von dieser einen) erhält der
Cellerarius jährlich zu S. Clemens 14 Schilling Bedegeld; hier ist
Bede offenbar eine grundherrliche Abgabe. Ennen, Quellen zur Gesch.
der Stadt Köln I, S. 227: eine grundherrliche Bede. Kiener, Territorium
der Bischöfe von Straßburg S. 26 A. 6: ,„Leibbete“ (Zins
der persönlich unfreien Leute), offenbar eine Analogiebildung. Lünhtel,
Bäuerliche Lasten in Hildesheim S. 190: eine Bede an den Archidiaton
gezahlt, wie es scheint, als solchen. Anders ebenda S. 133. Über das
Wort Schatz s. auch Zeumer, Der begrabene Schat, Mitteilungen des
Instituts 1901, S. 427. Vgl. übrigens Thölke S. 97 und unten über
die Benennungen der parallelen Abgaben. V.j.schr. f. Soz.- u. WG.
os z: (tre Verf. 111, 1, S. 25; Kogler S. 136. Im Hinblick
auf die Tatsache der Besteuerung des Grundbesitzes, bez. der Grundholden
des Landesherrn dürfen die von Zeumer, Städtesteuern S. 9
ute» Beden nicht unbedingt als grundherrliche gedeutet
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