Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

56 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. . 
solche komplizierteren Lieferungen insbesondere den Hörigen 
obliegen, die ja von der Herrschaft mit Grundbesitz ausgestattet 
sind. Die Pacht, welche, wie wir gesehen haben, seit der Auf- 
lösung der Villenverfassung den Zins in weitem Umfang ver- 
drängt, wird teils zusammen in Geld und Naturalien gezahlt, 
meistens in Naturalien.. Besonders verbreitet ist die Teilpacht, 
die Ablieferung eines Teils (der Hälfte, eines Drittels) des Roh- 
ertrages. 
Die grundherrlichen Frondiensste sind, wie wir uns schon 
überzeugt haben, nicht beträchtlich. Die Frondiensste der Leib- 
eigenen spielen eine noch geringere Rolle. Am beträchtlichsten 
sind die gerichtsherrlichen Frondienste. Sie unterscheiden sich 
von den grundherrlichen dadurch, daß sie die Staatsfronden 
(für Burgen-, Brücken-, Landstraßenbau und für Heereszwecke) 
mit umfassen. Gerichtsherrliche Frondienste werden aber auch 
für rein landwirtsschaftliche Zwecke verlangt, allerdings weniger 
für unmittelbare Ackerbauzwecke (weil eben die Hofländerei 
in Altdeutschland von geringem Umfang war) als für den Wiesen-, 
Weinbau, die Waldwirtschaft, für Transporte, die mit diesen 
Dingen zusammenhingen, und für sonstige Transporte. 
Verhältnismäßig wenig entwickelt ist in Altdeutschland der 
Gesindezwangsdienst im Sinne des häuslichen Gesindediensstes. 
Im Gegensatz zu ihm spielt die freie Lohnarbeit eine große Rolle. 
Wenn sie im grundherrlichen Haushalt mit dem Gesindezwangs- 
dienst zusammentraf, so herrschte sie im bäuerlichen Haushalt 
allein, und die bäuerlichen Betriebe machen ja die Hauptsache 
in der Landwirtschaft Altdeutschlands aus. Auch die Hoflän- 
derei eines Fronhofes war seit der Auflösung der Villenver- 
fassung ganz gewöhnlich einem Bauern zu Pacht oder Zins 
übertragen. Die Hilfskräfte des Bauern im Haushalt und in 
der landwirtschaftlichen Arbeit stehen, soweit sie nicht von seinen 
Familienangehörigen gestellt werden, im freien Dienstvertrag, 
da nur der Grundherr, nicht der Bauer Unfreie besitt. Aber 
über den bäuerlichen Betrieb hinaus werden auf den mannig- 
faltigsten Gebieten Arbeiter als freie Lohnarbeiter verwendet. 
Ganz irrig ist die Anschauung, daß die mittelalterliche Arbeit
	        
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