Object: Völkerrecht und Landesrecht

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Delikte gegen das religiöse und sittliche Empfindungsleben. Durch 
Gotteslästerung, Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen, durch 
Verbreitung unzüchtiger Litteratur kann auch das Ausland empört 
werden.!) Wollte man diese Handlungen den „Privatverbrechen“ 
gleichstellen, so würde man zu dem Ergebnisse kommen, dass 
der Staat das „Ausland“ — man kann sich nicht gut bestimmter 
ausdrücken — zwar nicht besser als das Inland, aber doch ebenso 
wie dies schützen müsse. Daraus würde folgen, dass z. B. für 
jedes im Staate A begangene Sittlichkeitsdelikt, das die hier auf- 
hältlichen Angehörigen des Staates B oder auch die Gesellschaft 
des Staates B überhaupt in Entrüstung versetzte, dieser Staat B 
von A Genugthuung verlangen könne. Dergleichen ist nun aber 
dem Völkerrechte bis heute sicherlich fremd. Die fraglichen Ver- 
gehungen sind vom internationalen Standpunkte aus so zu 
behandeln wie die Staatsverbrechen. Eine völkerrechtliche 
Schutzpflicht in Ansehung der durch sie verletzten oder gefähr- 
deten Rechtsgüter besteht also nicht, da sich diese Pflicht auf die 
oben genannten bestimmten Güter fremder Gemeinwesen beschränkt. 
Worin besteht nun die Handlung des Staats, durch die er 
seine Haftpflicht auf Genugthuung erfüllt? Verschiedene Mittel 
müssen ihm dafür zu Gebote stehen; es ist charakteristisch, 
dass sie auch kumulativ gefordert werden können. Ob nur das 
eine oder mehrere und welches, das wird vom Grade der Ver- 
letzung abhängen und im Zweifel in das billige Ermessen des 
Fordernden, dessen Sühnebedürfniss befriedigt werden $oll, zu 
stellen sein. Akte ceremonieller Natur, Zahlung eines Besänftigungs- 
geldes?) auf der einen, — Strafe, vielleicht auch Ausweisung?) auf 
" 1) Ganz unpraktisch ist die Frage übrigens nicht. In den Jahren 1889 
und 1890 erregte es muhamedanische Kreise, dass in Paris Henri de Bornier’s 
Drama „Mahomet“ mit der Figur des Propheten die Bühne beschreiten sollte. 
Der Sultan erhob Vorstellungen, und die französische Regierung untersagte 
beide Male die Aufführung. Vergl. Journal XVII p. 127. Das war m. E. nur ein 
Akt der Courtoisie. — Beschimpfung Verstorbener? S. den Fall Journal XV p. 72. 
2) Man denke an die enorme Summe, welche die Transvaalregierung als 
„moralische oder intellektuelle Entschädigung“ wegen des Jameson’schen Ein- 
falls von England verlangte. — Auch wenn solches „Schmerzensgeld“ direkt 
oder durch Vermittelung ihrer Regierung an die verletzten Unterthanen des 
fremden Staats gezahlt wird, so ist dieser der Gläubiger, der es zu for- 
dern hat. 
3) Sie ist wenigsten zuweilen von den verletzten Staaten zur Genugthu- 
ang statt der Strafe verlangt worden, vergl. v. Mohl, a. a. 0. I 8. 644 und
	        
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