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Delikte gegen das religiöse und sittliche Empfindungsleben. Durch
Gotteslästerung, Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen, durch
Verbreitung unzüchtiger Litteratur kann auch das Ausland empört
werden.!) Wollte man diese Handlungen den „Privatverbrechen“
gleichstellen, so würde man zu dem Ergebnisse kommen, dass
der Staat das „Ausland“ — man kann sich nicht gut bestimmter
ausdrücken — zwar nicht besser als das Inland, aber doch ebenso
wie dies schützen müsse. Daraus würde folgen, dass z. B. für
jedes im Staate A begangene Sittlichkeitsdelikt, das die hier auf-
hältlichen Angehörigen des Staates B oder auch die Gesellschaft
des Staates B überhaupt in Entrüstung versetzte, dieser Staat B
von A Genugthuung verlangen könne. Dergleichen ist nun aber
dem Völkerrechte bis heute sicherlich fremd. Die fraglichen Ver-
gehungen sind vom internationalen Standpunkte aus so zu
behandeln wie die Staatsverbrechen. Eine völkerrechtliche
Schutzpflicht in Ansehung der durch sie verletzten oder gefähr-
deten Rechtsgüter besteht also nicht, da sich diese Pflicht auf die
oben genannten bestimmten Güter fremder Gemeinwesen beschränkt.
Worin besteht nun die Handlung des Staats, durch die er
seine Haftpflicht auf Genugthuung erfüllt? Verschiedene Mittel
müssen ihm dafür zu Gebote stehen; es ist charakteristisch,
dass sie auch kumulativ gefordert werden können. Ob nur das
eine oder mehrere und welches, das wird vom Grade der Ver-
letzung abhängen und im Zweifel in das billige Ermessen des
Fordernden, dessen Sühnebedürfniss befriedigt werden $oll, zu
stellen sein. Akte ceremonieller Natur, Zahlung eines Besänftigungs-
geldes?) auf der einen, — Strafe, vielleicht auch Ausweisung?) auf
" 1) Ganz unpraktisch ist die Frage übrigens nicht. In den Jahren 1889
und 1890 erregte es muhamedanische Kreise, dass in Paris Henri de Bornier’s
Drama „Mahomet“ mit der Figur des Propheten die Bühne beschreiten sollte.
Der Sultan erhob Vorstellungen, und die französische Regierung untersagte
beide Male die Aufführung. Vergl. Journal XVII p. 127. Das war m. E. nur ein
Akt der Courtoisie. — Beschimpfung Verstorbener? S. den Fall Journal XV p. 72.
2) Man denke an die enorme Summe, welche die Transvaalregierung als
„moralische oder intellektuelle Entschädigung“ wegen des Jameson’schen Ein-
falls von England verlangte. — Auch wenn solches „Schmerzensgeld“ direkt
oder durch Vermittelung ihrer Regierung an die verletzten Unterthanen des
fremden Staats gezahlt wird, so ist dieser der Gläubiger, der es zu for-
dern hat.
3) Sie ist wenigsten zuweilen von den verletzten Staaten zur Genugthu-
ang statt der Strafe verlangt worden, vergl. v. Mohl, a. a. 0. I 8. 644 und