läßt. Wenn 6 die jährliche Grundrente, Z der Zins vom
hundert und W der gemeine Wert sind, so sind:
L = oder E =I = (
Steht der Bankzins auf 6. v. H. und die Grundrente
beträgt 180 Mark jährlich, so muß der gemeine Wert des
Grundstücks 3000 sein, denn:
180 -. 100C _ g000
6
Ist dagegen der Wert des Grundstücks 3000 Mark und
man will die Höhe der Grundrente ermitteln, so ist deren
Höhe nach der zweiten Gleichung 180 Mark, denn:
3000 . 6
1% T gz.80
Steigt der Zins, so muß der Wert des Grund und
Bodens fallen. Fällt der Zins, so muß der Wert des Bodens
im gleichem Maße steigen. Im vorliegendem Falle
würde bei gleichem Ertrage, wenn der Zins auf 9 v. H.
steigt, der Wert des Grundstücks auf 2000 Mark sinken.
Fällt der Zins auf 4% oder 3 v. H., so muß der Wert auf
4000 oder 6000 Mark steigen. Man hat nur nötig, den geänderten
Zins von hundert in die erste Gleichung einzustellen,
um zu diesen Ergebnissen zu kommen, die sich
aus der Art ergeben, wie Grundstückpreise entstehen. Man
kann auf diese Weise aus der bekannten Grundrente mit
siemlicher Sicherheit den gemeinen Wert eines Grundstückes
ermitteln, wie man umgekehrt aus dem gemeinem
Wert die Höhe der Grundrente und damit die zu erhebende
Grundsteuer feststellen kann. Es sollte mich
freuen, wenn diese Angaben dazu beitragen, den Zusammenhang
zwischen Grundrente, Zins und Bodenwert
deutlicher zu machen.
ZZZ