zuwachssteuer darf nur die Erhöhung der B o d e n werte
inbetracht kommen.
): die Steuer mit Erfolg durchgeführt werden
soll, wird es nötig sein, die Fehler, die früher ge-
macht worden sind zu vermeiden. Es muß vor allem vor
jedem überspannen der Ansprüche gewarnt werden. Gegen
solche Überspannung spricht schon der von mir gelieferte
Nachweis, daß die Wertsteigerungen des Bodens häufig
auf Leistungen der Eigentümer beruhen. Ferner der Um-
stand, daß ein Wertzuwachs entstehen kann, ohne daß eine
Erhöhung der Grundrente stattgefunden hat. Sie kann
auch durch das sinken des Zinsfußes hervorgerufen wor-
den sein. Man kann natürlich auch darin ein Werk der
Gesamtheit sehen. Zu einer vollen Wegnahme dieses
Wertzuwachses ist man aber auch dann nicht berechtigt.
Bemerkenswert ist es, daß in der deutschen Musterkolonie
Kiautschou nur eine Wertzuwachssteuer von 3314 v. H.
erhoben worden ist. Geh. Admiralitätrat Dr. W. S ch r a-
meier, der am 6. Januar 1926 in Kanton, China, als
Ratgeber der dortigen Regierung gestorben ist, hat in
einem Aufsatz über die Landpolitik im Kiautschougebiet
gesagt:
Darin, daß der Anteil des Gouvernements auf 14 des Ge-
winnes bemessen ist, liegt eine b e s on d er e För d er un g
individueller Arbei t.*)
Er hat später erzählt, daß ursprünglich eine Steuer
von 90 v. H. gefordert worden sei, daß sie aber im Wege
des Kompromisses auf 331; v. H. herabgesetzt worden
sei.**x) Für mich hat darin eine wertvolle Bestätigung
alles dessen gelegen, was ich im theoretischem Teil dieses
Buches darüber gesagt habe. Ich habe es immer als ein
besonderes Verdienst der Männer angesehen, die die Land-
. L f:! yer wuosrreforer 1911 S. 33
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