Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 4, Abs.“ 3:
| Der Fabrikinhaber hat über alle in seinem Betriebe vorge-
kommenen Unfälle und gewerblichen Erkrankungen ein Verzeichnis
nach einem vom Bundesrate aufzustellenden Formular zu führen
und in der Fabrik zur Einsicht bereit zu halten.
Art. 5.
Der Fabrikinhaber hat über das von ihm beschäftigte Arbeits-
personal ein Verzeichnis nach einem vom Bundesrate aufzustellenden
Formular zu führen. Dieses Verzeichnis muss stets in der Fabrik
| selbst aufliegen
Art. 17, Abs. 4;
Der Fabrikinhaber hat über die Wöchnerinnen ein Verzeichnis
Nach einem vom Bundesrate aufzustellenden Formular zu führen.
Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt werden,
(die in das Arbeiterverzeichnis eingetragen sind.
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, über die gesamte Arbeits-
Ordnung, die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Aus-
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tritts und die Ausbezahlung des Lohnes eine Fabrikordnung zu
erlassen.
Art. 6, Abs. 4.
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Der Fabrikinhaber soll auch wachen über die guten Sitten
und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen
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der Anstalt.
Art. 6, Abs. 3.
Die Verhängung von Bussen für disziplinarische Vergehen
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