Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
Art. 4, Abs.“ 3: 
| Der Fabrikinhaber hat über alle in seinem Betriebe vorge- 
kommenen Unfälle und gewerblichen Erkrankungen ein Verzeichnis 
nach einem vom Bundesrate aufzustellenden Formular zu führen 
und in der Fabrik zur Einsicht bereit zu halten. 
Art. 5. 
Der Fabrikinhaber hat über das von ihm beschäftigte Arbeits- 
personal ein Verzeichnis nach einem vom Bundesrate aufzustellenden 
Formular zu führen. Dieses Verzeichnis muss stets in der Fabrik 
| selbst aufliegen 
Art. 17, Abs. 4; 
Der Fabrikinhaber hat über die Wöchnerinnen ein Verzeichnis 
Nach einem vom Bundesrate aufzustellenden Formular zu führen. 
  
Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt werden, 
(die in das Arbeiterverzeichnis eingetragen sind. 
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, über die gesamte Arbeits- 
Ordnung, die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Aus- 
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tritts und die Ausbezahlung des Lohnes eine Fabrikordnung zu 
erlassen. 
Art. 6, Abs. 4. 
‚ 
Der Fabrikinhaber soll auch wachen über die guten Sitten 
und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen 
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der Anstalt. 
Art. 6, Abs. 3. 
Die Verhängung von Bussen für disziplinarische Vergehen 
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