Endlich aber — und das ist von grösster Bedeutung — ist
jede Beschlussfassung einer kollegial organisirten Personen-
mehrheit eine Vereinbarung, gleichgültig, ob es sich um eine
staatliche Behörde, um das kollegial ausgestaltete Organ irgend
eines Verbandes oder um ein vorübergehend aus Privatpersonen
um ihrer Interessengemeinschaft willen zu bestimmtem Zwecke
gebildetes Kollegium handelt; man denke in der letzteren Hin-
sicht an einen zum Zwecke der Vereinbarung eines Familiensta-
tuts zusammentretenden Familienrath, an die Gläubigerversamm-
jung oder den Gläubigerausschuss im Konkursverfahren. Dass
die Beschlüsse dieser Kollegien Vereinbarungen in dem festge-
stellten Sinne sind, liegt dann auf der Hand, wenn sie einhellig
gefasst werden, wenn also etwa ein Kollegialgericht einstimmig
den Angeklagten schuldig spricht und ihm einstimmig die ver-
diente Strafe auferlegt. Bei Ueberstimmung einer Minorität
durch eine Majorität liegt dagegen streng genommen nur eine
Vereinbarung der Majorität vor; aus Erwägungen indess, deren
praktische Nothwendigkeit ebenso einleuchtet, wie ihre tiefere
Begründung noch der Untersuchung bedürftig ist, hat das ob-
jektive Recht festgesetzt, dass die Vereinbarung der Mehrheit!)
ebenso angesehen werden solle wie eine Vereinbarung der Gesamt-
heit. Ohne eine solche objektive Satzung würde ein „Beschluss“
unmöglich sein. Ich will bei dem Punkte nicht stehen bleiben.
Festzustellen ist jedenfalls, dass das objektive Recht die Verein-
barung als das einzige Mittel gesetzt hat, aus einer Mehrheit in-
dividueller Willen einen Gemein- oder Gesamtwillen, d. h. einen
solchen Willen zu erzeugen, der als ein von der Vielheit der
Willen verschiedener einheitlicher Wille gedacht werden muss.
Leipzig 1864. S. 38; Baron, Pandekten. 8. Aufl. Leipzig 1893. S. 374f. S.
auch Ehrenzweiga. a. 0. 8. 76 und wegen der Errichtung der offenen
Handelsgesellschaft Gierke, Genossenschaftstheorie S. 470f. Ich muss die
Frage hier auf sich beruhen lassen. Sie wird vielleicht nicht einheitlich zu
beantworten sein.
1) Nicht immer übrigens ist das, was schliesslich als Wille des Kolle
giums erscheint, identisch mit dem, worauf bei der Abstimmung der überein-
stimmende Wille der Majorität ging. Beachte z. B. die interessante Vor-
Schrift in $ 198 des GVG., wonach sehr wohl das, was nur eines von drei
öder fünf u. s. w. Kollegialmitgliedern wollte, durch den besonderen Ab-
stimmungsmodus zum Beschlusse des Kolleriums werden kann.