Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
2. Kapitel. Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes. 57 
Daten sind vollständig ungültig und haben eventuell gemäß Gesetz vom 
4. April 1915 strafrechtliche Folgen; 
d) Kündigung oder Verlängerung von Mietverträgen und Ver- 
waltungshandlungen durch Deutsche oder Österreicher nach. dem 4. resp. 
13. August 1914 haben rechtlich ebenfalls keine Wirksamkeit. 
An Stelle des „Sequestrierten“ hat der Sequester im Notfalle auch 
Verträge zu erfüllen, Kündigungen vorzunehmen usw., nicht als gesetz- 
licher Vertreter des Sequestrierten, sondern als amtlicher Kurator, als 
Vertreter der öffentlichen Interessen, als staatlich Beauftragter, ins- 
besondere in Prozessen mit besonderem vom Richter erteiltem Mandat 
ad litem. 
Über die Mietverträge siehe unten 5. Kapitel. 
Es steht für den Juristen eines neutralen Staates, also auch für den Verfasser, 
rechtlich durchaus außer Zweifel, daß die Verbote des Handels, des Abschlusses von 
Verträgen und alle Sequestrationsverfügungen nur rechtliche Wirksamkeit auf fran- 
zösischem Boden haben können und gegenüber denjen’gen Personen, die der französi- 
schen Gerichtsbarkeit unterstehen. Mögen aus politischen Gründen die Behörden und 
Gerichte der mit Frankreich verbündeten Staaten diese Ausnahmegesetze, Ausnahme- 
dekrete und gerichtlichen Verfügungen Frankreichs auf ihrem Gebiet ebenfalls als an- 
wendbar erklären, so wird weder ein mit Frankreich im Krieg stehendes Land, noch 
auch ein neutrales Land die Anwendbarkeit jener Zwangsmaßregeln auf seinem Gebiete 
anerkennen. Es werden deshalb schweizerische Gerichte, wenn sie objektiv urteilen, 
grundsätzlich einem deutschen Gläubiger die rechtliche Exekution gegen das einem 
französischen Schuldner gehörende Vermögen auch während der Kriegszeit in der Schweiz 
zulassen, wenn solche Gründe vorliegen, die auch zur Friedenszeit eine solche Exekution 
rechtfertigen. Daß Frankreich durch das Dekret vom 27. September 1914 die Zahlung 
verbietet, kann dabei nicht berücksichtigt werden. In entsprechender Weise wird auch 
ein französischer Gläubiger gegen deutsche Schuldner in der Schweiz vorgehen können. 
2. Verträge, die vor Kriegsausbruch eingegangen wurden 
a) Franzosen, „Alliierte“ und „Neutrale“ können als Vertrags- 
parteien aus einem Vertrag, den sie mit einem „Feinde“ eingegangen 
haben, nur eine Leistung fordern, wenn dieser Vertrag vor Kriegsaus- 
bruch abgeschlossen wurde, und zwar gilt folgendes: 
Ihre Klage kann nur gegen den Sequester gerichtet werden, der 
zu diesem besonderen Zweck vom Gerichtspräsidenten Ermächtigung. 
ein Mandat ad litem, erhalten haben muß ?). 
b) Leistungen aus diesen Verträgen, die vor Kriegsausbruch ein- 
gegangen wurden, sind nur während der Dauer des Krieges untersagt. Die 
Verpflichtungen daraus bleiben während des Krieges eingestellt, leben aber 
nach dem Krieg wieder auf. Gleichwohl, bemerkt Reulos S. 209, 
hat der. Sequester eine Leistung vorzunehmen, wenn er durch eine 
gerichtliche Verfügung, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen 
ist, dazu ermächtigt wird. Dies dürfte namentlich dann angezeigt er- 
1) Siehe Ordonnance des Präsidenten des Seine-Gerichtes vom 30. November 
1915. Angelegenheit Cognacq c. Destresne, Reulos 384. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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