fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

787 — 
B. Internationaler Vergleich 
Ein Finanzausgleichssystem ist durch die Anzahl der übereinandergeschichteten Gebiets- 
görperschaften und die Art der Lösung von folgenden Finanzproblemen bedingt: 
1. die Verteilung der Aufgaben und Lasten, 
2, die Verteilung der einzelnen Einnahme-, insbesondere Steuerquellen hinsichtlich Steuer- 
hoheit und Steuerertrag 
auf die vorhandenen Gebietskörperschaften. 
Sowohl das Problem der Aufgaben- und Lastenverteilung wie das der Kinnahme- und 
Steuerverteilung führen zu verschieden angelegten Überweisungsbeziehungen zwischen den 
Gebietskörperschaften, die nach Maß und Art zusammen mit dem System der Aufsichts- 
und Kontrollrechte, die den übergeordneten Gebietskörperschaften eingeräumt sind, ein 
Winanzausgleichssystem erst endgültig charakterisieren. 
Wegen der verschiedenartigen und von den deutschen Verhältnissen abweichenden Re- 
gelung des Finanzausgleichs in den ausländischen Bundesstaaten sei hier zum besseren 
Verständnis eine Übersicht über die möglichen Formen des Finanzausgleichs eingeschaltet. 
Der Verwaltungsaufbau 
Die Zahl der Selbstverwaltungsstufen, die in den Gliedstaaten vorhanden sind, wechselt 
nach den Landesverhältnissen. 
Österreich kennt ebenso wie die Schweiz bei durchschnittlich geringerer Größe der Länder 
bis zum Bund hinauf grundsätzlich nur drei Stufen: Gemeinde, Land, Bund. Nur in der 
Steiermark schieben sich zwischen Gemeinde und Gliedstaaten als Selbstverwaltungsverbände 
höherer Ordnung die Bezirke, die nach der Bundesverfassung zwar in allen Ländern ein- 
zurichten, aber bisher noch nicht ins Leben gerufen worden sind. 
In der Schweiz haben die Kantone Graubünden und das kleine Schwyz Bezirke als 
Selbstverwaltungsverbände höherer Ordnung aufzuweisen, Die Einzelstaaten der Ver- 
einigten Staaten, die territorial viel ausgedehnter sind und im allgemeinen eine größere 
Bevölkerung besitzen als die Gliedstaaten der europäischen Bundesstaaten, haben die Graf- 
schaften (Counties) und vielfach noch die Towns bzw. Townships (Bezirke ländlichen oder 
städtischen Charakters) als mittlere Selbstverwaltungsverbände ausgebildet. Sie sind hier 
insofern eine Notwendigkeit, als die staatliche Verwaltung eine regionale Gliederung, wie 
sie die Schweizer Kantone und die österreichischen Länder in ihren Bezirkshauptmann- 
schaften besitzen, nicht kennt. In den Gliedstaaten der U. 8. A. fällt die regionale Ver- 
waltung den sehr unabhängigen Selbstverwaltungsverbänden als eigene Aufgabe bzw. als 
Aufgabe in übertragenem Wirkungskreis, in dem sie als »Agent« des Staates handeln, zur Last. 
Die Aufgabeverteilung zwischen Bund, Staat und Gemeinde ist also einmal durch die 
Art des Verwaltungsaufbaues und die Anzahl der Verbandsstufen wesentlich bedingt. Anderer- 
seits ist das Maß der Komnetenz der einzelnen Stufen maßgebend. 
Das System der Aufgabeverteilung und des Lastenausgleichs 
Die Aufgabeverteilung zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten 
Es ist zu unterscheiden zwischen verfassungsmäßiger Kompetenz und dem Umfange der 
tatsächlich vollzogenen Aufgaben, In allen hier behandelten Bundesstaaten erstreckt sich 
die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundes auf die Aufgaben, die ihm durch die Ver- 
Anmerkungen zu Seite 786. N inden üb 
1) Es bestehen für 1926/27 nur statistische Angaben für die Gemeinden über 30 000 Einwohner, de ad a 
2 500 Einwohner und Gemeindeverbände bezichen sich dio letzten verfügbaren Zahlen auf das Jahr 1922. a N enehiden 
Angaben wurden die obengenannten Ziffern schätzungsweise ermittelt. Die darin nicht enthaltenen BE a er Ge enden 
unter 2500 Einwohner dürften kaum ins Gewicht fallen. Der Industrial Conference Board schätzt Sn AO U 
aller Gemeinden und Gemeindeverbände 1926 auf 4125 Mill. $, 1927 auf 4382 Mill, $ (V8l. Cost 95 Een best ht 
United States 1926/27, New York 1925). — *) Das System der Ertragsbeteiligung der Gemeinden A 5 N B SAD 
in manchen Staaten, jedoch fehlen ziflernmäßige Angaben. — *) Die Ziffern für den Bund stellen DE en re N En N 
Ergebnisse einer Aufarbeitung des Etats nach dem Schema der deutschen Reichsfinanzstatistik We ab der tadtischen 
gegebenen nicht aufgegliederten Schemen der Ausweisungen der beiden anderen Staaten wu le Po ai Renten. und 
Anstalten und Einriehtungen verschiedener Art auf Wohlfahrtswesen bzw. Wirtschaft vertel ee Dr Beben Werd nn 
Unterstützungszahlungen für Kriegsbeschädigte usw. bestehen Fonds, die jährlich mit sehr ho N de Sn Teil di -  n - 
Da jedoch die augenblieklichen Leistungen der Fonds nicht die Höhe der Dotation erreichen, wir ale 4 et Er diet 
gaben von der Treasury tatsächlich vollzogen. Für den Rest werden der Fondsverwaltung Schatzwechsel usw. ausgehändigt.
	        
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