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stellt würden und auch die „Unkosten“ mit 100 000 Mark die gleichen
blieben, die vorgetragenen 400000 Mark Bestände den Unkosten-
anteil der verkauften Waren dahin beeinflussen, daß bei einem Ver-
kauf von, sagen wir 1200 000 Mark die Unkosten die verkauften
Waren nur mit einem Zuschlage von der Hälfte des Vorijahres be-
lasteten, allgemein gesprochen, bei gleichen Werbungsverhältnissen
würde in verschiedenen Jahren der Unkostenzuschlag ein verschie-
dener sein. Das kann das Gesetz nicht gewollt haben, denn dies
hieße die Unkostenberechnung und die Preisbildung beeinflussen.
Somit ist hinsichtlich der vorrätigen Ware die „Verwaltung“, die
anhangende Arbeit, Aktivum. Das ist schließlich auch nur eine sinn-
gemäße Ausdehnung des Begriffes „Anschaffungspreis‘“. Der An-
schaffungspreis bringt es auch mit sich, daß ein Unternehmen, das
mit älteren Maschinen und überhaupt unwirtschaftlich arbeitet, seine
Vorräte zu einem höheren Werte vorträgt, wie die gleichartigen oder
sogar besseren Vorräte in der Bilanz eines anderen Unternehmens
erscheinen, das mit den neuesten Maschinen ausgerüstet ist und
nach modernen Grundsätzen arbeitet. Eine nach den Grundsätzen
des $ 261 ehrlich aufgestellte Bilanz zeigt den „Gewinn‘, den mit
Rücksicht auf die Erhaltung des Kapitals verfügbaren Betrag. Wie
hoch aber der Ertrag aus den gegensätzlichen Geschäften des Ab-
schlußjahres gewesen ist, wie weit Bewertungen, die also im Sinne
der Bilanz des 8 261 nur Minderbewertungen, Abschreibungen, sein
können, den Gewinn beeinflußten, erfährt der Aktionär aus der
Bilanz nicht. Die Bilanz ist also keine Ertrags- und Kapitalbilanz,
sondern lediglich eine Kapitalbilanz. Immerhin hat sie gegenüber
der Bilanz des 8 40 den Vorzug, daß sie, indem die Wertansetzung
nach oben auf den Anschaffungs- oder Herstellungspreis begrenzt
ist, doch in etwas systematischen Anforderungen gerecht wird.
Sollten sich nun der Einzelkaufmann und die offene Handels-
gesellschaft die Bewertungsvorschriften des $ 261 nicht zu eigen
machen können? Die Antwort kann nur bejahend‘ sein. Recht-
lich liegt der Unterschied darin, daß für die Aktiengesellschaft
und sinngemäß auch für die anderen Kapitalgesellschaften die Vor-
schrift besteht, die Vermögensgegenstände nicht über dem Anschaf-
fungspreise anzusetzen, also eine Kapitalbilanz aufzustellen, wäh-
rend der & 40 den übrigen kaufmännischen Unternehmungsformen
allgemein eine Vermögensbilanz vorschreibt, sodaß sich die letztere
von der ersteren dadurch unterscheidet, daß die Vermögensgegen-
stände über dem Anschaffungspreise anzusetzen sind, wenn ihnen
ein höherer Wert am Tage der Bilanz beizulegen ist. Eıgnet sich
aber die Vermögensbilanz überhaupt für ein kaufmännisches Unter-
nehmen? Die Bilanzen in ihrer regelmäßigen Folge geben dem
Kaufmann die Veränderung, normaler Weise die Vermehrung gegen-
über der letzten Bilanz an und über diese als über Gewinn ist er
befugt zu verfügen. Auch der Gesellschafter der offenen Handels-
gesellschaft darf gesetzlich über den Bilanzgewinn verfügen, außer
wenn es zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Es
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