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Könnte man auf diese Weise bei jedem Verwertungsgeschäft
verfahren, so wäre auf dem Unternehmerkonto jederzeit der Rein-
verdienst an den bisher gemachten Verwertungsgeschäften zu er-
sehen. Nun ist aber ein kaufmännischer Betrieb auf die Vornahme
zahlreicher Verwertungsgeschäfte gerichtet, und die Annahme, von
der bei dem Beispiel ausgegangen wurde, daß die Werbungswerte,
die in den Verwertungsgeschäften ausgehen, rechnerisch genau
festzustellen seien, trifft in Wirklichkeit nicht zu. Es geht eben jedes
Verwertungsgeschäft auf mehrere Werbungsgeschäfte zurück, deren
Gegenstand Sache und Arbeit oder nur Arbeit ist. Der Werbungs-
wert Sache läßt sich bestimmen, wenn sie restlos im Verwertungs-
geschäft zum Ausgang kommt. Ist dies nicht der Fall, so weiß man
nicht, ob nicht der Rest infolge Entwertung den Gestehungspreis des
verkauften Teiles erhöht, wie man auch bei einem Werk nicht weiß,
ob und wie sich Abfälle und Nebenerzeugnisse werden verwerten
lassen. Je mehr ein Werbungswert sich verteilt, desto schwieriger
ist es, ihn auf die Verwertungsgeschäfte, in die er ausläuft, auszu-
schlagen. Dies trifft vor Allem auf den Werbungswert kaufmän-
nische Arbeit zu. Man kann das Verhältnis der Werbungsgeschäfte
am kaufmännischer Arbeit zu den Verwertungsgeschäften im be-
stimmten Zeitraum nicht vorher kennen, somit nicht wissen, in wel-
cher Höhe sich das einzelne Verwertungsgeschäft an der Deckung
der kaufmännischen Arbeit beteiligt. Daher muß der Kaufmann bei
seiner „Kalkulation“, d. h. bei der Bestimmung des Verkaufspreises,
schätzungsweise verfahren, indem er sich auf die Ergebnisse der
zurückliegenden Zeit stützt. Dieser Schätzung wegen kann die
Selbstkostenberechnung nicht zur Ermittlung des Reinertrages die-
nen; sie muß vielmehr durch die letztere nachgeprüft werden.
Nun braucht dem Kaufmann nicht so viel daran zu liegen, den
Reinertrag jedes einzelnen Geschäftes genau zu kennen, was — die
Möglichkeit selbst vorausgesetzt — mit viel Arbeit verbunden wäre;
der Absatz in Verbindung mit der Selbstkostenberechnung zeigt
ihm, welchen Fortgang im Allgemeinen das Unternehmen nimmt.
Er kann sich damit begnügen, den Reinertrag eines größeren Zeit-
raumes zu ermitteln, indem er alle in demselben gemachten Ver-
wertungsgeschäfte mit den gegenstehenden Werbungsgeschäften
vergleicht. Auf zahlreiche Verwertungsgeschäfte entfallen dann
zahlreiche Werbungsgeschäfte, deren Einzelverteilung erspart wird.
Zweckmäßig wird ein Zeitraum gewählt, der mit den Fälligkeiten
der allgemeinen Werbungsgeschäfte — Miete, Gehälter, Zinsen usw.
— gzusammentrifit und dessen Ende in die stille Geschäftszeit des
Unternehmens fällt. Der gewählte Zeitraum wird beizubehalten sein,
um mehrere Betriebsabschnitte miteinander vergleichen zu können.
Als ein solcher Zeitraum bietet sich das Jahr dar. Ihn schreibt das
Handelsgesetzbuch als Maximalzeit für die Bilanz des Kaufmanns
vor. Dieses Geschäfts- oder Rechnungsjahr braucht nicht mit dem
Kalenderjahr zusammenzufallen.
Somit ist die Aufgabe gestellt, den Wert der Unternehmer-