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Soweit ist die Buchhaltung noch keine kaufmännische, mag sie
— die einfache Buchhaltung — auch von Kaufleuten angewandt wer-
den. Die Kontenführung, indem sie Zweckleistung und Entgelt-
leistung, die Glieder ein es Geschäftes gegenüberstellt, ist eine nach
außen gerichtete, auf den Verkehr mit der Fremdperson bezogene
Rechnungsführung, und eine solche kann auch die Erwerbstätigkeit
eines Nichtkaufmanns erfordern. Die Buchhaltung wird zur kauf-
männischen, zur Vollbuchhaltung, erst, wenn zu der nach außen ge-
richteten eine innere Rechnung tritt, eine Kontenführung nämlich,
welche die Zweckleistungen gegensätzlichen Sinnes einander gegen-
überstellt, ebenso auch die Entgeltleistungen gegensätzlichen Sinnes,
um sie zu den Zwecken zu verrechnen, die noch zu besprechen sein
werden, die ein aufmerksames Auge aber auch schon jezt. wahr-
nehmen wird. Dies bedingt, daß die Leistungen nicht Glieder eines
Geschäftes, sondern verschiedener Geschäfte sind, und. daß
diese Geschäfte selbst untereinander gegensätzliche sind. Daß diese
Gegensätzlichkeit der Geschäfte nur dem kaufmännischen Wesen
eigen ist, den Kaufmannsbe griff überhaupt bestimmt, erken-
nen Wir, wenn wir uns mit ihm näher beschäftigen.
Das deutsche Handelsgesetzbuch, in dem man zunächst die Be-
stimmung des Kaufmannsbegriffs suchen möchte, sagt in seinem S 1
nur, daß Kaufmann im Sinne des Gesetzbuches der sei, der ein Han-
delsgewerbe betreibt. Auch der Begriff des Handels wird nicht be-
stimmt; das Gesetz fährt im Absatz 2 fort: „Als Handelsgewerbe
gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten
Arten von Geschäften zum Gegenstand hat“. Schon Nummer 1: „Die
Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen
(Waren) oder Wertpapieren ohne Unterschied, ob die Waren unver-
ändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert
werden“, geht über den Kaufmannsbegriff im gebräuchlichen engeren
Sinne weit hinaus. Auch der Fabrikant ist im Gesetzessinne Kauf-
mann, der Handwerker, wenn er nicht bloß Lohnhandwerker ist,
der Schankwirt, der Fleischer. Nach Nummer 2: „Die Übernahme
der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern
der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht‘, kann
auch Arbeit, nach Nummer 3: „Die Übernahme von Versicherungen
gegen Prämie“ auch rein betriebliche Tätigkeit Gegenstand eines
Handelsgewerbes sein, Auch die anderen Nummern gehen über den
üblichen Kaufmannsbegriff größtenteils hinaus. 4.: „Die Bankier-
und Wechslergeschäfte‘“. 5.: „Die Übernahme der Beförderung von
Gütern und Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder
der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewäs-
Sern bestimmten Anstalten, sowie die Geschäfte der Schleppschiff-
fahrtsunternehmer“. 6.: „Die Geschäfte der Kommissionäre, der
Spediteure oder der Lagerhalter‘“. 7.: „Die Geschäfte der Hand-
lungsagenten oder der Handelsmakler“. 8.: „Die Verlagsgeschäfte,
sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels“. 9.: