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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 39.
„Nach §. 4 Abs. 2 I. u. A.V.G. tritt die Versichernngspflicht für die-
lenrgen Personen nicht ein, welche infolge ihres körperlichen oder geistigen
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be
schäftigungsort nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1885
festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dieses Drittel
betragt hier 40 Pfennig. Bedingt nun auch der Umstand allein, daß ein
Arbeiter das fragliche Drittel in den letzten drei Jahren vor dem Inkraft
treten des Jnvaliditats- und Altcrsversicherungsgesctzes und auch später nicht
verdient hat, noch keineswegs seine Unfähigkeit, jenen Verdienst zu erzielen,
muß vielmehr in solchen Fällen immer noch ermittelt werden, wie viel er zu
verdienen im Stande ist (Rev.Entsch.Nr.54, s. Anm. Ill 32 S. 132), so wird
es doch einer Feststellung nach dieser Richtung in der Regel eben nicht be
dürfen, wenn sein Verdienst die fragliche Tagelohnsguote thatsächlich erreicht
oder übersteigt. Da bei Ermittelung der Höhe dieses Verdienstes Alles, was
durch Lohnarbeit verdient wird, in Betracht kommt, mithin zu der von dem
Kläger erzielten Baareinnahnie von 90 Mk. jährlich noch der Werth des ihm
als landwirthschaftlichem Arbeiter verabreichten freien Unterhalts hinzugerechnet
werden muß, so geht sein regelmäßiges Arbeitseinkommen jedenfalls über das
in Rede stehende Drittel hinaus, und es findet daher der §. 4 Abs. 2 a. a. O.
keine Anwendung, zumal die Akten dafür, daß die Eriverbsfähigkeit des Klägers
etwa eme geringere wäre, als sein thatsächlicher Verdienst ' annehmen läßt,
irgend welchen Anhalt nicht bieten."
Vergl. auch Rev.Entsch. Nr. 90 (Anm. X 14).
3». „Verdienen". Für Personen, welche infolge der Wohlthätig
keit des Arbeitgebers (etwa weil sie lange in dessen Geschäfte thätig gewesen)
mehr als ein Drittel des ortsüblichen Tageslohnes gewöhnlicher Tagèarbeiter
beziehen, während sie überhaupt keine Arbeit leisten, oder infolge 'ihres ge
schwächten körperlichen Zustandes nur solche Arbeit leisten, für welche als
Entgelt weniger als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher
Tagearbeiter zu leisten sein würde, tritt die Versichernngspflicht (und ebenso
die Möglichkeit der Selbstversicherung) nicht ein. Gebhard, Kommentar
Anm. 16 zu §. 4.
Utn die Beschäftigung für versicherungspflichtig zu erklären, kann man
zwar nicht fordern, daß das individuelle Arbeitsvcrhältniß, die Beziehungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichgiltig seien, daß also der Be-
schäftigte für den Lohn, den er von dem jetzigen Arbeitgeber erhält, von
jedem beliebigen Anderen auch Arbeit wirklich erhielte; aber das muß ge-
fordert werden, daß die Arbeit auch in jedem anderen Arbeitsverhältnisse den-
jenigen Werth haben würde, der dem gezahlten Lohne entspricht, da anderen
falls der Lohn nur die Form sein würde, in welcher eine Wohlthätigkeits
handlung geübt würde. An der Beurtheilung der Sache würde auch dadurch
nichts geändert, wenn die Bezüge nicht schenkiveise, sondern auf Grund eines
Vertrags gewährt ivürdcn, wenn also etwa Arbeitgeber und Arbeitnehmer
übereingekommen wären, daß der Letztere, einerlei ob er noch arbeitsfähig sei
oder nicht, bis an's Lebensende seinen Lohn bezöge und er nun thatsächlich
arbeitsunfähig geworden wäre. Die Zahlung geschähe dann zwar als Entgelt
für geleistete Arbeit, aber für eine in früherer Zeit geleistete, nicht für eine Arbeit
aus der Zeit, für welche die Zahlung erfolgte; sie wäre keine Lohnzahlung
in dem für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung entscheidenden Sinne.
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich in der Rev.Entsch. vom 5. Novbr
1892 Nr. 197 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 140) über den Fall des Bureau-
arbeiters eines Rechtsanwaltes, hinsichtlich dessen durch ärztliches Gutachten
festgestellt war, daß seine Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Ablaufe der dem
§- 1Õ6 des I. u. A.P.G. entsprechenden Wartezeit unter das im §. 4 Abs. 2