Reichsverfassung und Wirtschaft, 117
Ziel Bismarcks, „das historische Grenznetz, das Deutschland durch-
zieht, unschädlich zu machen‘, war auf wirtschaftlichem Gebiet
erreicht. Den Kindern und Enkeln blieb, um wieder ein Wort Bis-
marcks zu gebrauchen, nur die Aufgabe, „den Block handlicher aus-
zudrechseln und zu polieren“,
Entsprechend ihrer stärkeren Neigung zum Einheitsstaat hat die
Verfassung von Weimar einige Unebenheiten abgeschliffen, die die alte
bundesstaatliche Verfassung noch hatte stehen lassen, z. B. die Ver-
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Reichsbehörden über-
tragen, die Sonderrechte der süddeutschen Staaten bezüglich des Post-
und Telegraphenwesens sowie bestimmter indirekter Steuern beseitigt
usw, Das Aufsichtsrecht des Reichs in den seiner Gesetzgebung unter-
stehenden Angelegenheiten konnte verstärkt, seine Zuständigkeit für
die Gesetzgebung erweitert werden,
Die ersten gesetzlichen Maßnahmen nach der Revolution hatten
auf dem Gebiete des Arbeitsrechts gelegen. Dies war das Gebiet, auf
dem die Zeit ihre nächsten Aufgaben erblicken mußte, Mit beson-
derem Nachdruck wird daher im Artikel 7 die Zuständigkeit der Reichs-
gesetzgebung für das Arbeitsrecht in seinem ganzen, nach der alten
Verfassung noch nicht völlig (Landarbeiter) gedeckten Umfange fest-
gestellt, Neu ist die Einbeziehung des Enteignungsrechts und des Berg-
baus, den die alte Verfassung, entsprechend seiner Eigenart, noch aus-
schließlich der Landesgesetzgebung überlassen hatte, Seit der Revo-
lution war das Wort „Sozialisierung‘ in aller Munde. Die noch von
den Volksbeauftragten eingesetzte Sozialisierungskommission und nicht
nur sie, sondern ungezählte freiwillige Ratgeber bemühten sich, diesem
so oft gebrauchten, aber so selten mit einem bestimmten Sinne ver-
bundenen Schlagwort Verwirklichung zu ermöglichen, Je unbestimmter
die Vorstellung davon war, um was es sich eigentlich handle, um so
weiter mußte die Bestimmung gefaßt werden, die die Zuständigkeit
des Reichs für Sozialisierungsmaßnahmen begründen sollte. So lautet
denn Artikel 7 Nr. 13:
„Das Reich hat die Gesetzgebung über die Vergesellschaftung von Natur-
schätzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung,
Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft.”
Im Grunde ist hier nur ein vieldeutiges Fremdwort durch viel-
deutige deutsche Worte ersetzt worden, Nachdem die Gesetzgebungs-
befugnis des Reichs durch Ausdehnung auf das Enteignungsrecht und
den Bergbau vervollständigt war, wäre diese Bestimmung wohl ent-
behrlich gewesen. Sie enthält indessen eine gewisse Bedeutung durch
die Bestimmung im Artikel 12, Abs, 2, Bei den anderen Gegenständen
des Artikels 7 sind die Länder in der eigenen Gesetzgebung un-