150 Reichswirtschaftsgerichtsrat Dr. Tschierschky:
guten Teil auf ihnen nicht nur die gewerbliche Wirtschaft, sondern in
den Städten besonders bis fast gegen Ende des 18, Jahrhunderts auch
die politische Verwaltung auf, Namentlich durch die bahnbrechenden
Untersuchungen von Gierke lernten wir die Genossenschaft als Wirt-
schafts- und Lebensinstitution des germanischen Kulturkreises kennen.
Zweifellos hat diese Tradition mit dazu beigetragen, daß gerade in
Deutschland auch im Rahmen der ganz anders gearteten kapita-
listischen Wirtschaftsverfassung gerade die Kartelle eine führende wirt-
schaftspolitische Stellung errangen, Dem Wesen dieser Wirtschaft,
deren Lebensbedingung rastloser Wettbewerb auf dem Rechtsgrunde
der Gewerbefreiheit ist, muß die in den Kartellen übernommene frei-
willige Solidarität zum Zwecke ungesunder Konkurrenzbeschränkung
durch Regelung der Preise und Absatzbedingungen an sich durchaus
widersprechen. Ihr liegt es jedenfalls viel mehr, den Konkurrenten als
Gegner durch überlegene kapitalistische Waffen zur Strecke zu
bringen, wie sie die Trustform in ihren verschiedenen Gestaltungen
bietet,
Wenn wir gleichwohl in Deutschland bis zum Weltkriege eine
überlegene Organisationsherrschaft der Kartelle feststellen, so waren
hierfür noch besondere Gründe entscheidend. Zunächst ein ebenso
wichtiger wie einfacher: die hervorragende Hilfe und Sicherung, die
das in Frage kommende bürgerliche Recht, insbesondere das Vertrags-
recht, für die Ausbildung und Durchführung solcher Wirtschaftsver-
bände bot, in Verbindung mit einer — im Gegensatz zum romanischen,
aber auch dem englischen Rechtskreise — praktisch unbegrenzten
Assoziationsfreiheit. Bis zum Weltkriege hat das Reich auf alle Be-
strebungen einer staatlichen Kontrolle dieser autonomen Wirtschafts-
mächte verzichtet, wenngleich es auch durch das Kaligesetz 1910 oder
durch den, freilich nur kurzweiligen, Beitritt des preußischen Bergfiskus
zum Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat 1911 auf stark umstrit-
tenen Organisationsgebieten besondere Wachsamkeit walten ließ”) und
durch eine große parlamentarische Untersuchung 1903/06 eingehende
Klarheit über die wirtschaftspolitische Bedeutung dieser Organisationen
herbeiführte.
Schwieriger zu analysieren ist schon der weitere Grund: die be-
sondere Struktur der deutschen Industriewirtschaft, An sich sind die
Voraussetzungen einer Kartellierungsfähigkeit verhältnismäßig eng be-
grenzt, Da sie, um wirksame Ordnung auf ihrem Markte zu schaffen,
*) Eine ausführlichere Übersicht über die Vorkriegsstellung des Staates bei
Tschierschky: „Zur Reform der Industriekartelle‘”, Berlin 1921, S. 1—30. —
über staatliche Kartellaufsicht im allgemeinen, insbesondere auch im Auslande:
Derselbe: „Das Problem der staatlichen Kartellaufsicht‘, Mannheim 1923,